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2 (1851)
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schließung hemmende Rücksichten ein. Dahin gehören hauptsäch-lich folgende:

1) Ein Theil der Staatsausgaben ist ihrer Bestimmungnach nothwcndig; namentlich gilt dieß von der Civilliste, vondem Aufwands für die äußere und innere Sicherheit, von denKosten der unentbehrlichen Anstalten, und von der Erfüllungeingegangener Verbindlichkeiten, z. B. Besoldungen der Staats-diener und Zins der Staatsschulden. ES ergiebt sich indeßmanche Gelegenheit, ohne Verletzung der Gerechtigkeit und ohneGefährdung des Staatswohles an der Größe dieses Aufwandesetwas zu ersparen. Man darf annehmen, daß, wo nicht etwafrühere große Fehler die Verbindlichkeiten übermäßig erhöhthaben, ein Volk in der Regel im Stande ist, die zu den fort-laufenden Ausgaben dieser Art erforderlichen Mittel aus seinemEinkommen aufzubringen.

2) In Hinsicht der Einkünfte ist a) der Ertrag des werben-den Staatsvermögens und zum Theile auch der Hoheitsrechtedurch die gegebene Größe und Beschaffenheit dieser Einnahms-guellen beschränkt und nur insoferne, als die Benutzung sparsa-mer oder einträglicher gemacht werden kann, einer Steigerungfähig, b) Die Steuern und Gebühren lassen sich zwar durchErhöhung des Entrichtungöfußes oder durch Einführung neuerAuflagen steigern, indeß ergiebt sich auch hierin aus volkswirth-schaftlichen Erwägungen ein Maaß und Ziel, dessen Beachtunghöchst nothwendig ist.

8. 467.

Untersucht man, bis zu welcher Höhe die Staatseinkünftevermittelst einer Vermehrung der Auflagen gebracht werdenkönnen und dürfen, so ist zu unterscheiden:

1) eine unbedingte (absolute) Gränze, bis zu welcherman mit Hülfe von Zwangsmitteln gelangen könnte, ohne aufeinen im Drange der Noth entstehenden Widerstand zu stoßenoder die Bürger des Unentbehrlichen zu berauben. Eine solcheAusdehnung der Auflagen würde so drückend und für den Wohl-stand des Volkes verderblich sein, daß nur die schlimmsten Lagen,