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2 (1851)
Entstehung
Seite
238
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Einfuhrzölle umgangen werden. In Ermangelung anderer Bürg-schaften bleibt nichts übrig, als das allerdings für die Waaren-führer drückende Mittel, den Einfuhrzoll an der Gränze erlegenzu lassen, der dann beim Wiederaustritte nach Abzug des Durch-gangszolles wieder vergütet wird. Die durchgeführten Güterwerden verschnürt und mit dem Begleitscheine versehen (</).

9) Es giebt Zölle, welche den inländischen Gewerbsleutendas Mitwerben auf fremden Märkten erschweren und daher, ih-rer Bestimmung zuwider, den auswärtigen Absatz gefährden.Dieß gilt vornehmlich von den Zöllen auf eingeführte Ber-wandlungsstoffe. Wo die Zollbelegung derselben zu rechtferti-gen ist, z. B. aus dem Zwecke der Besteuerung, wie bei Roh-zucker und Tabaksblättern, da muß die entrichtete Abgabe beider Ausfuhr des Gewerkserzeugnisscs wieder vergütet werden,Rückzoll, (lrknvlEk. Hiebei ist besondere Sorgfalt nöthig,um die Rückvergütung für jeden Eentner der Kunstwaare nachMaaßgabe der verbrauchten Quantität von Rohstoffen richtig zubestimmen und die Erschleichung unverdienter Rückzölle zumSchaden der Zollcasse zu verhüten (/,).

10) Das ganze Zollwesen muß so geregelt werden, daß derrechtliche Bürger überall gegen willkürliche Härte geschützt sei.Strafgesetze sind unvermeidlich, doch sollte immer zwischen beab-sichtigten Gesetzwidrigkeiten und erweislicher Unachtsamkeit un-terschieden, auch auf den Nachweis unverschuldeter Zufälle Rück-sicht genommen werden.

(a) Z. B. Vorräthe, von denen der Zoll nicht über 1 kr. ('/, Sgr,) be-trägt, oder bis zu 3,? Lothen; Garben von eigcnthümlichen oder ge-pachteten Aeckern im Auslande u. dgl., Wäsche u. Kleider der Rei-senden rc. Tarif des Z. B.

(b) Rohstoffe, die auf Mühlen zum Mahlen, Schneiden, Stampfen rc.und zurückgehcn, oder die zum Bleichen, Spinnen, Färben, Weben,Gerben rc. gesendeten Maaren, Wcidevieh; s. ebend.Oest. Z. O.8 . 222 .

(e) B. Z. O. §. 134. 156 ff. In diesem Falle muß beim Austritt die An-zeige bei der Zollstelle gemacht und von dieser die nöthige Vorsichtangcwendet werden.

(«Y Ebend. §. 136. 138.

(s) Nach der V. Z. O. 8- >61 ff. sind der Binnencontrole unterworfen -baumwollene Stuhlwaaren, Zucker, bei Quantitäten über Ccnt-ner, Kaffee, Tabaksfabricate, Wein und Branntwein, über 1 Cent-ner. Fabrikanten und Weinbcrgsbcsitzcr können die Frachtbriefe über