237
thellt. Die Zollbehörde kann für die crebitirten Zollgefälle Sicherheitfordern. — Zollcredit für die Zuckersiedereien in Oesterreich, auf1 Jahr Z. O. Z. 218. Krapf, I, 371.
§. 162 .
6) Sowohl die Willigkeit, als die Rücksicht auf die Betrieb-samkeit und die Bequemlichkeit der Staatsbürger, besonders zurErleichterung des Gränzverkehrs, gebieten verschiedene schonendeBestimmungen für solche Fälle, wo der Zweck der Zollerhebungwegfällt. Gegenstände solcher Ausnahmen sind u. a. kleineQuantitäten zollbarer Maaren («), ferner solche Dinge, welchekeine wahre Einfuhr bilden, sondern bloß der Verarbeitung wil-len hin- und hergesendet werden (S), sodann die schon verzolltenMaaren, welche auf dem Wege von einem inländischen Qrtezum anderen das Ausland berühren (a), auch Maaren, welcheinländische Kaufleute von ausländischen Messen und Märktenunverkauft zurückbringen, oder welche fremde Besucher inländi-scher Märkte unverkauft wieder ausführen, in welchem Falle derentrichtete Einfuhrzoll zurückgegeben wird (</).
7) Zur größeren Erschwerung des Schleichhandels ist eineFortsetzung gewisser Aufsichtsmaaßregeln im Innern des Landesnöthig gefunden worden. Diese Binnen controle sollte we-nigstens auf diejenigen Maaren, Fälle, Zeiten und Gegendeneingeschränkt werden, bei denen sie für den angegebenen Zweckdurchaus unerläßlich erscheint, weil sie immer die leichte Waaren-bewegung im Lande hindert. Das Hauptmittel dieser innerenBeaufsichtigung ist die Vorschrift, daß gewiße hochbelegte Maa-ren in größeren Quantitäten nicht versendet werden dürfen, ohnedaß der Versender ihnen einen Frachtbrief mitgiebt, den er vor-her dem Steueramte zur Einsicht und Stempelung vorgelegthat, den dann auch der Waarenempfänger bei dem nächstenSteueramte stempeln lassen muß (e). Diese Maaßregel wirdhauptsächlich wegen des zur Entdeckung vorschriftswidriger Sen-dungen zulässigen Anhaltens und Untersuchens der Ladungen
lästig M-
8) Bei dem Eintritt von Durchgangsgütern muß dafür ge-sorgt werden, daß nicht unter dem Vorwände der Durchfuhr die