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2 (1851)
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die Gegenstände ihres Gewerbes auch bloß bei der Ortsbehördebeglaubigen lassen. In Oesterreich bestehen ähnliche Vorschriftenfür alle Maaren; ferner sind die Zuckerrafsinerien und Baumwol-lenspinnereien besonders überwacht und die Steucrbeamtcn befugt,die Läden und Vorrathsräume der Gewerks- und Handelsleute zudurchsuchen.

(/') Ebend. 8- 177. Waarenführer, welche nach dem äußeren Anscheineconrrolpflichtige Maaren führen, können aufgefordert werden, Aus-kunft zu geben und die Transportzettel:c. vorzuzeigen, auch dieLadung zur näheren Besichtigung an eine Zoll- oder Polizeistelleführen zu lassen.

(A) V. Z. O. 8- 84 ff. Der Vorschuß des Einfuhrzolles fällt weg, wennein Unterpfand oder ein Bürge gestellt wird, oder der Führer alszuverlässig bekannt ist.

(/«) Vergl. II, 8. 31 l. Im Gebiete des deutschen Z. V. kommen Rück-zölle bei der Ausfuhr des Tabaks für die dazu verbrauchten auslän-dischen Blätter vor, aber bloß bei dem Ausgange in die Schweiz,mit der Annahme, daß der Rohstoff beim Rauchtabak 5, beimSchnupftabak 25 Proc. weniger wiege, als die fertige Maare,ferner von dem Zolle auf Rohzucker bei der Ausfuhr von rafsinir-tem. Frankreich: Ersatz des Zolles auf nicht weißen Rohzucker(untre gue dluiief, nach dem Ges. v. 1836. Bei der Ausfuhr von75 Kil. gutem Melis oder untre ca«soi>s, oder Candis, oder von78 Kilogr. Lumps wird der Einfuhrzoll von 100 Kilogr. Rohzuckervergütet. Betrag der Rückzölle A. 1849 8'/^ Will. Fr. In Groß-britanien ist ebenfalls der stärkste ärnw-baclt von Zucker, welcher1822 1831 i. D. 923 820 L. ausmachte. 1849 beliefen sich sämmt-lichs Rückzölle nur noch aus 84 860 L. Rückzölle von Maaren,welche unverändert wieder hinausgesendct werden, sind entbehrlich,wenn man das System der unversteuerten Niederlagen annimmt.