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2 (1851)
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gebung versieht, die es unmöglich macht, sie uncntdeckt zuöffnen; Waarenverschluß, nämlich Verschnüren undVerbleien, Plombiren; /?) daß der Waarenführer dieHaftung für den Eingangszoll oder die Ablieferung in dieNiederlage übernimmt und nöthigcnfalls hierüber Sicher-heit leistet. Er erhält eine diese Haft ausdrückende Urkunde,Begleitschein (</).

(v) Statt der öffentlichen Niederlagen können, unter gehöri-gen Vorsichtsmaaßregeln, auch Privatlager bei sicherenGewerbtreibenden bewilligt werden, II, Z. 313 (e). Aehn-lichcr Art sind die hauptsächlich zur Begünstigung derMeßplätze gestatteten Contirungen; es erhalten nämlichsichere Großhändler die Bewilligung, fremde, einem höhe-ren Zollsätze unterliegende Maaren nach genauer Revisioneinstweilen unverzollt zu sich zu nehmen. Ueber die Quan-titäten wird Rechnung geführt und von den Vorräthen, dienicht in das Ausland oder eine Niederlage geführt werden,wird späterhin der Zoll nachgezahlt (/).

(a) V. Z. O. §. 97 100. Die Maaren gehen unter Begleitschein (s.oben ck), der Führer muß Sicherheit leisten, wenn er nicht als zu-verlässig bekannt ist.

(-) V. Z. O. ß. 109: nur an Orten, wo sich innere Hauptzollämter be-finden und wo es speciell erlaubt wird, also nicht nothwendig beijedem solchen Amte. Oestcrr. Z. O. §. 222 ff., vergl. §. 122 ff.Ueber das Hallsystem in Vergleich mit dem Gränzsystem s. Hoff-man ns Bericht, Verh. der 2, bad. K. v. 1835, Beil. V.

(c) V. Z. O. §. 94, 95: Maaren, deren Zoll über so kr. vom Ccntner,und von der vorkommcnden Ladung wenigstens 5 fl. beträgt;§. 1 l l: Nur Kaufleute, Spediteure und Gewerbtr^ibendc haben dasNicdcrlagsrecht.

(-/) Diese Haftung hört dadurch auf, daß dem Besitzer des Begleitscheinesdurch das bestimmte innere Zollamt die Erfüllung seiner Obliegen-heit bescheinigt wird. Der Begleitschein wird auf gewisse Zeit, wiees die Entfernung der beiden Puncte erfordert, ausgestellt. V. Z. O.§. 4957. Die Begleitscheine heißen in Oesterreich Güteranwei-fungen, Z O. 8- >22.

(«) V. Z. O. 8- >25 ff. Nicht bei Maaren, bei denenes auf Erhaltungder Identität ankommt"

(/) Mcßordnungen für Frankfurt a. d. O., 31. Mai 1832, und Leipzig,3. Dec. 1833, Schvnbrodt, Samml. IV, I. Heft. Auch für Frank-furt a. M. besteht eine ähnliche Meßordnung. Der durch die Conti-rung bezweckte Credit für die Zollgefälle wird in der Regel nur aufdie Meßzeit bewilligt, einzelnen Großhändlern des Orts jedoch fort-während. Die Erlaubniß wird für jeden Kaufmann besonders er-