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gebung versieht, die es unmöglich macht, sie uncntdeckt zuöffnen; Waarenverschluß, nämlich Verschnüren undVerbleien, Plombiren; /?) daß der Waarenführer dieHaftung für den Eingangszoll oder die Ablieferung in dieNiederlage übernimmt und nöthigcnfalls hierüber Sicher-heit leistet. Er erhält eine diese Haft ausdrückende Urkunde,Begleitschein (</).
(v) Statt der öffentlichen Niederlagen können, unter gehöri-gen Vorsichtsmaaßregeln, auch Privatlager bei sicherenGewerbtreibenden bewilligt werden, II, Z. 313 (e). Aehn-lichcr Art sind die hauptsächlich zur Begünstigung derMeßplätze gestatteten Contirungen; es erhalten nämlichsichere Großhändler die Bewilligung, fremde, einem höhe-ren Zollsätze unterliegende Maaren nach genauer Revisioneinstweilen unverzollt zu sich zu nehmen. Ueber die Quan-titäten wird Rechnung geführt und von den Vorräthen, dienicht in das Ausland oder eine Niederlage geführt werden,wird späterhin der Zoll nachgezahlt (/).
(a) V. Z. O. §. 97 — 100. Die Maaren gehen unter Begleitschein (s.oben ck), der Führer muß Sicherheit leisten, wenn er nicht als zu-verlässig bekannt ist.
(-) V. Z. O. ß. 109: nur an Orten, wo sich innere Hauptzollämter be-finden und wo es speciell erlaubt wird, also nicht nothwendig beijedem solchen Amte. — Oestcrr. Z. O. §. 222 ff., vergl. §. 122 ff. —Ueber das Hallsystem in Vergleich mit dem Gränzsystem s. Hoff-man ns Bericht, Verh. der 2, bad. K. v. 1835, Beil. V.
(c) V. Z. O. §. 94, 95: Maaren, deren Zoll über so kr. vom Ccntner,und von der vorkommcnden Ladung wenigstens 5 fl. beträgt; —§. 1 l l: Nur Kaufleute, Spediteure und Gewerbtr^ibendc haben dasNicdcrlagsrecht.
(-/) Diese Haftung hört dadurch auf, daß dem Besitzer des Begleitscheinesdurch das bestimmte innere Zollamt die Erfüllung seiner Obliegen-heit bescheinigt wird. Der Begleitschein wird auf gewisse Zeit, wiees die Entfernung der beiden Puncte erfordert, ausgestellt. V. Z. O.§. 49—57. — Die Begleitscheine heißen in Oesterreich Güteranwei-fungen, Z O. 8- >22.
(«) V. Z. O. 8- >25 ff. Nicht bei Maaren, bei denen „es auf Erhaltungder Identität ankommt"
(/) Mcßordnungen für Frankfurt a. d. O., 31. Mai 1832, und Leipzig,3. Dec. 1833, Schvnbrodt, Samml. IV, I. Heft. Auch für Frank-furt a. M. besteht eine ähnliche Meßordnung. Der durch die Conti-rung bezweckte Credit für die Zollgefälle wird in der Regel nur aufdie Meßzeit bewilligt, einzelnen Großhändlern des Orts jedoch fort-während. Die Erlaubniß wird für jeden Kaufmann besonders er-