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2 (1851)
Entstehung
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§. 461.

5) Die Zollentrichtung, welche eigentlich sogleich bei derEinfuhr geschehen müßte, kann in gewissen Fällen zur Erleichte-rung des Verkehrs hinausgcschoben oder ganz beseitiget werden.

s) Man gestattet, daß der Einfuhrzoll nach erfolgter Anzeige,Untersuchung und Berechnung an der Gränze erst bei ei-nem Zvllamte in der Nähe des Wohnortes der Warenem-pfänger bezahlt werde, wobei dafür gesorgt werden muß,daß diese Erlaubniß nicht zum Zollbetruge gemißbrauchtwerde (/<).

b) Die genaue Besichtigung und die Verzollung kann in öffent-lichen Niederlagen (Lagerhäusern, Packhöfen,Hallen) geschehen, in welche die Einfuhrgegenstände vonder Gränze aus gebracht werden. Ohne diese Einrichtungmüßte der Warenempfänger entweder an der Gränze ei-nen Bevollmächtigten aufstellen, oder die Waaren bei derEröffnung der Frachtstücke bloß dem Fuhrmann oder Schif-fer anvertrauen. Was durch solche innere Niederlagen denGränzorten wegen der geringeren Lebhaftigkeit des Spe-ditionsgeschäftes entgeht, das gewinnen reichlich die Einwoh-ner der inneren LandeSgegenden, nur daß man der Kostenwillen bloß an den lebhafteren Handelsplätzen solche Nie-derlagen errichten kann (S).

c) Die Niederlagen, sowohl an Gränzorten als im Innern,gewähren den Kaufleuten auch den Vortheil, die Waarenso lange unverzollt aufbewahrcn zu können, bis sie verkauftwerden und in den Verbrauch übergehen.

ck) Die Niederlagen dienen auch zur Beförderung des Zwi-schenhandels, indem in ihnen die mit höheren Zollsätzenbelegten Waaren (n) unverzollt gelagert, sortirt, umge-packt und wieder inS Ausland, gegen bloße Bezahlung desDurchgangszolles, versendet werden können, II, Z. 312,313. Sie stellen ein im Innern des Landes befindlichesausländisches Gebiet vor. Zur Sicherung der Zollcinkünftedient «) daß man die Frachtstücke unterwegs mit einer Um-