Druckschrift 
2 (1851)
Entstehung
Seite
234
Einzelbild herunterladen
 

234

(4) die Bezahlung, Bescheinigung und Verrechnung des Zoll-betrages. Die Erhebung von Nebengebühren für verschie-dene Geschäfte der Zollbeamten ist nicht zu billigen, weildadurch die Ausgabe über die bei der Entwerfung des Ta-rifs beschlossene Größe vermehrt wird und besonders dieEigenthümer der niedrig belegten Waaren verhältnißmäßigzu stark belastet werden. Eine Ausnahme machen Gebüh-ren für solche Verrichtungen, die zur Erleichterung desZollpflichtigen übernommen werden (/).

(a) Die Breite dieses Gränzbezirkes ist verschieden bestimmt. In Badenin der Regel nur Meile, in Frankreich 4 Wegstunden (Neuen),an der Küste nur 2, dabei reicht aber die Aufsicht noch 2 Myria-meter (2,' d. Meilen) ins Meer; im d. Zoll-Verein sind ebenfallszwei Meilen als Regel angenommen worden, in Oesterreich mei-stens l Meile, nie über 2. An der inneren Gränze dieses Bezirkes( Bin n cn li nie) werden öfters Controlpostcn errichtet, um diean den Gränzämtcrn behandelten Waaren nochmals einer oberfläch-lichen Besichtigung zu unterwerfen.

(ö) B. Z. O.: l) Die im Gränzbczirke transportirten Waaren müssenmit den Papieren über die Abfertigung an der Gränze oder mit dervon einem inneren Amte erhaltenen schriftlichen Beurkundung be-gleitet sein, 8- 143. 2) Waaren, welche nicht auf diese Weise beieiner Zollstellc behandelt wurden, dürfen nicht ohne einen Legiti-mationsschein, den eine Zollstelle, der Ortsvorstand oder einKaufmaun oder Fabrikant selbst ausstellt, versendet werden, 8. 144.Doch wird diese Bedingung nur bei denjenigen zollbarcn Waarengefordert, die für den Schleichhandel einen höheren Reiz haben, unddiese Beschränkung der Ucberwachung auf gewisse Waarengattungen(controlpflichtige Waaren, österr. Z. O. 8- 337) ist auch darumzweckmäßig, weil sonst die Maaßregel unmöglich pünctlich genugausgeführt werden könnte. 3) Der Transport darf, außer durchdie Post, nur in den Tagesstunden geschehen, §. 58. Oest. Z. O.§. 335.

(u) V- Z. O.: Solche Gewerbtreibende können angehalten werden, überdie vom Auslande bezogenen Waaren genaue Verzeichnisse zu führenund dieselben auf Verlangen vorzulegcn. 8- 448, 149. Der Hausir-handel mit hochverzollten Waaren wird gänzlich untersagt.

(//) Wenn Jemand, der nicht zur gewerbtreibenden Classe gehört, diemitgeführtcn Waaren nicht vollständig dcclarircn zu können ver-sichert, so übernimmt dieß das Zollamt nach vorgenommener Revi-sion, V. Z. O. 8- 75. 3).

(«) Hicher gehören die Bestimmungen über die körperliche Besichtigung.Das gänzliche Verbot derselben gäbe Gelegenheit zu großem Miß-brauche, aber auch die willkürliche Anwendung ist nicht zu dulden.Nach der V. Z. O. 8- 171 darf sie blos vor der Gerichtsbehörde ge-schehen, und derjenige kann klagen, der ohne augenfälligen Verdachtvor dieselbe gebracht wird.

(/s> Nach der V. Z. O. kommen keine Gebühren vor, als für Begleit-scheine und Waarenverschluß, Tarif, Abth. V.