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tes System dar, welches noch täglich vervollständiget wird. Diandarf bei diesen Einrichtungen nicht bloß den Vortheil der Staats-casse im Auge haben, vielmehr muß man bedenken, daß beschwer-liche Gebote und Verbote mit Strafandrohungen die in derGröße der Abgaben enthaltene Last vergrößern, weßhalb manbei jeder neuen Maßregel den Nachtheil für die Zollpflichtigengegen den Nutzen für die Zollcasse abwägen sollte. Solche Sicher-heitsmittel, die den Bürgern keine neue Beschränkung auferlegen,sind dcßhalb vorzüglich empfehlenswert!). Die wichtigsten An-ordnungen sind nachstehende </,).
1) Es muß dafür gesorgt werden, daß alle zollbaren Waren-sendungen, welche die Landesgränze überschreiten, eine Zoll-erhebungsstelle (Zollamt, Station, Zollstätte) berühren.Hiezu dient die Errichtung solcher Zollstättcn an allen für denbequemen Verkehr mit dem Auslande dienenden Straßen (Zoll-straßen), und das Verbot, zollpflichtige Maaren auf anderenStraßen (Nebenwegen) ein-und auszuführen. Welche Wegefür Zollstraßen zu erklären seien, dieß ist in jeder Gegend ausden Bedürfnissen des Handels zu beurtheilen. Um den Kosten-aufwand zu verringern, pflegt man an den minder lebhaftenStraßen schwächer besetzte Zollämter zu errichten, von denen da-gegen auch manche wichtigere Geschäfte nicht vorgenommen wer-den dürfen (-).
2) Außer dem mit der Erhebung und Verrechnung derZölle beschäftigten Personal ist auch eine Bewachung der Gränzedurch militärisch organisirte Mannschaft nothwendig; beide blas-sen von Zollbedienten müssen mit vorzüglicher Beachtung derpersönlichen Eigenschaften angestellt, zugleich aber, um die Ver-suchung zur Bestechlichkeit zu schwächen, gut besoldet und strengbeaufsichtigt werden.
O) S. z. B. österr. Zoll- und Monopols-O. v. 8. Jul. 1835, bei Krapf,Handb. der Zoll - u. Monop. O. Wien 1840. III. B.
(-) Bereins-Zoll-O.: I) Hauptzollämter, welche in der Regel allein diedurchgehenden Maaren und diejenigen eingehenden, die an innereZoll-Aemter gewiesen werden, behandeln dürfen. 2) Neben-Zoll-Aerntcr lr Classe, welche nur Maaren von höchstens 5 rl. Zollsatzvom Ccntncr, oder doch von einem nicht über 50 rl. gehenden Zoll-bctrage zu behandeln haben. 3) Neben-Zollämter 2r Cl., die keinenZollbetrag über 10 rl. von einer Ladung besorgen dürfen. Z. 27—39.