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2 (1851)
Entstehung
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Gränzc überschreite», bei verschiedenen Maaren höher, bis 7 fl. vomCcntner. Ertrag R. >848 318 422 rl., .1840 472 245 rl. Derhannöv. Bereinstarif bestimmt, daß alle die Maaren, die weder beider Ein -, noch bei der Ausfuhr einen Zoll geben, auch frei transi-tiren dürfen. Für die anderen sind, wenn sie durch inländische Nie-derlagen gehen, 3>/z Ggr., wenn sie bloß durchgcführt werden 4 Ggr.vom Centner in der Regel angcsetzt. Branntwein gicbt 8 Gr., IPferd l rl., von verschiedenen Dingen wird die Abgabe nach Pferde-oder Schiffslasten entrichtet. Eine Pferdelast Töpferwaare giebt4 rl., Kalk, Gyps, Salz (wenn die Durchfuhr erlaubt wird), Kienruß6 Ggr. :c. In Frankreich ist der Transitzoll nach der Wahl desEigenthümers 25 Cent, von 4 00 Kil. oder >5 Ct. von 10» Frks. desPreises der Maaren. Nur an einer Anzahl bestimmter Stationender Land- und Secgränze können Lransilogüter ein - und ausgehcn,die Durchfuhr der Maaren, deren Einfuhr verboten ist, ist nur aufwenigen Puncten erlaubt. Ordonn. v> 29. April 1831 und neuere. Oesterreich: Der höchste Satz des Durchgangszolls ist 27 kr. im20 fl. F. vom Ccntner Brutto29>/r kr. vom Zollcentncr. Auf Stra-ßen von nicht mehr als 40 Meilen Länge ist der Zoll nur 3 kr.

III. Einrichtung des Zoll wese ns.

Zu der Enlwerfung der Tarife ist eine ausgebreitete undgründliche Waarenkenntniß erforderlich. Man ordnet hierbeigewöhnlich die Maaren, hauptsächlich die Gegenstände der Ein-fuhr, in gewisse Abtheilungen und stellt diejenigen zusammen,bei denen aus Gründen der Besteuerung oder der Volkswirth-schaftöpolitik ein gleicher Zollsatz, nämlich in Procenten des Prei-ses angemessen ist. Für jede Abtheilung wird sodann dieser Pro-centsatz festgestellt. Bei diesem Geschäfte kommen vorzüglichnachstehende Regeln in Beachtung.

1) Den Zolltarif selbst in Procenten des Preises auszu-drücken (rnl valorvm nach der englischen Bezeichnung), ist da-rum nicht rathsam, weil die Zollbeamten die Mittelpreise jedeszolibarcn Gegenstandes nicht genau kennen und ohne diese Kennt-niß die eigene Angabe des Zollpflichtigen nicht berichtigt werdenkann, wenn sie, wie es oft geschieht, zu niedrig ist. Auch dasden Zollbeamten eingeräumte Recht, die zu niedrig angegebenen(declarirten) Maaren mit einem gewissen Zuschläge, z. B. von10 Procent, an sich zu bringen (Vorkauf, Präemtion), ist

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