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2 (1851)
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ziehen und weil von den Ausgaben derselben weniger in dieHände von Privaten gelangt. Gut regulirte Schatzungen machenes möglich, in dem Fuße der Zölle jenes in jeder Hinsicht schäd-liche Uebermaaß zu vermeiden.

(a) Die Prämie des Schleichhandels ist in Frankreich angegeben wordenzu 4 10 Proc. von Uhren, 10 lS Pr. von Kattunen in derKüstengegend (im Innern des Landes) 20 25 Pr.), 10 1 5 Pr.von Shawls, 12 15 Pr. von Tüll, 16 25 Pr. von Baumwol-lcngarn, 25 Pr. von Krystallglas. Vgl. §. 417. Villernik t'ils,Los llounncg et lle In kontrkliauile. p. I85r.

(i) Im baierischen Rheinkreise wurden 1830 die Kosten auf 247 801 fl.,die Solleinnahme nur auf 164 767 fl. angegeben. Als Baiern blosmit Würtembcrg verbunden war, betrugen 1829 bis 1831 i. D. dieEinnahmen 3-609 823, die Ausgaben 1-603 505 fl. oder 44 Proc.des Rohertrages. Im I. 1826, bei niedrigeren Zöllen, war dieNcttoeinnahme größer (2-617 000 fl.) und die Kosten machten nurdes ganzen Ertrages aus. S. Verh. der baier. K. d. Abg. v. 1834III. Beil. B. S. 114. Im deutschen Zollvereine sind die Kostender Erhebung und Bewachung an den Gränzen bei der allmähligenVergrößerung und Rundung des Bcreinsgebietes von 16/ Proc.(!834) auf 14," (1836) und später auf ungefähr 10 Proc. herun-tergegangcn. Die Gränzcn des Vereins haben 1101 Meilen Länge,bei einem Flächenraume von 8313'/^ Q. M. Preußen hatte im I.1810 noch 1073 Meilen Gränze bei 5073/ Q. M. Flächeninhalt zubewachen. Jede Meile Gränze hat also jetzt 7/ Q. M>, 1819 nur4/ Q. M. Gebiet bei sich, und da die Kosten der Gränzverwaltung2242 rl. für die Meile sind, so hat jetzt jede Q. M. 298 rl. aufzu-bringen, während nach diesem Maßstabe anfänglich 429 rl. auf siekamen.

L. Ausfuhrzölle,ß. 454.

Ein auf die Ausfuhr eines inländischen Erzeugnisses gelegterZoll wird bisweilen auf die auswärtigen Käufer übergewälzt,wenn nämlich die Waare im Lande ungeachtet der von demZolle bewirkten Preiserhöhung noch auf den fremden Märktenden Vorzug behauptet, oder wenn sie vollends anderswo garnicht hervorgebracht werden kann. Ein solcher Ausfuhrzoll isteine Belastung des Auslandes (Z. 443), die dem Völkerrechtenicht widerstreitet, weil es so wenig für den Staat als für dieeinzelnen Erzeuger ein vernunftmäßiges Verbot gicbt, mit Ge-winn zu verkaufen. Jndcß ist diese Wirkung des Ausfuhrzolles,besonders bei einem hohen Fuße desselben, unsicher, denn die

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