ß. 450.
Zölle als Steuern werden, wie die inneren Aufschläge, aufsolche ausländische Maaren gelegt, die der Vermögende ausschlie-ßend oder in größerem Maaße gebraucht als der Unbegüterte,die also nicht zur Nothdurft, sondern zum Wohlleben, zum Ver-gnügen oder Prunke dienen. Diese Steuerzölle sind weit ein-träglicher, als die Schutzzölle (r,). Ihre Beibehaltung ist inden meisten Staaten nothwendig 1) wegen der Unentbehrlich-keit ihres Ertages für die Staatscasse, 2) wegen der Rücksichtauf die inneren Aufschläge, a) Wird eine Waare bei ihren in-ländischen Erzeugern mit einer Accise belegt, so gebietet die Ge-rechtigkeit, daß auch von den eingeführten Vorräthen eine wenig-stens gleich hohe Steuer erhoben werde, b) Aber auch andere,nur zu einem und demselben Hauptzwecke dienende Güter müs-sen bei der Einfuhr besteuert werden, um nicht den Verbrauchund also die Erzeugung der accisbaren inländischen Erzeugnissezu sehr zu schwächen, wie z. B. der Wein-, Bier-, Branntweinund Flcischaufschlag einen Zoll auf fremde Speisen und Getränkeerheischt, e) Selbst der bloße höhere Grad von Entbehrlichkeit,ohne Beziehung auf einen gemeinschaftlichen Gebrauchszweck,spricht, in Vergleichung mit den Gegenständen der Accise, fürZollbelegung eingehender Luxusgegenstände.
(a) Im Zollverein trugen Zucker und Kaffee im 1.1830—32.42,", Proc.,1842. 4S," Proc., 1819 sogar S3 Proc., Wein und Tabaksblättcrim letzteren Jahre 13,? Proc., trockene Südfrüchte, Gewürze undHeringe S,r Proc., also die genannten 7 Gegenstände 7Proc.In Grosbritanien brachten 1849 Lhce, Tabak, Zucker, Wein, Kaffeeund Südfrüchte 16-813 787 L, oder der ganzen Zolleinnahme ein.
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Was die einzelnen Gegenstände der Einfuhrzölle betrifft («),so fällt der Grund einer Besteuerung bei solchen Maaren hinweg,welche so unentbehrlich oder doch so nützlich sind, daß ihr Ankaufnicht als Zeichen der Steuerfähigkeit angesehen werden kann,oder deren Vertheurung wenigstens nicht beabsichtigt werdensollte. Dahin gehören z. B. die nöthigsten Nahrungsmittel,Brennstoffe, Kleidungsstoffe für die arbeitenden Classen, Arze-