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2 (1851)
Entstehung
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Zehrern wie im vorigen Falle ein Opfer auferlegt, nur ein klei-neres, und die Staatskasse bezieht davon wenig.

(w) Es giebt Ausnahmen von dieser Regel, z. B. wenn der Zoll so nie-drig ist, daß ihn die Erzeuger aus ihren Gewinnsten bestreiten, umdie Production nicht aufgeben zu müssen, ferner, wenn ein Land sei-ner Lage nach seinen Hauptabsatz in demjenigen Staate erwartenmuß, der die Zölle auflegt und dadurch die Erzeuger in jenem Landegewissermaaßen beherrscht rc.

(L) Ost verfehlt eine solche Maaßregel auch ihren Zweck und bringt Per-sonen Nutzen, die man nicht begünstigen wollte. In England z. B.zahlten Muscatnüsse aus britischen Kolonien 2'/^, andere 3'/, Sch.vom Pfunde. Nun gingen viele solche Nüsse aus Holland ein, wurden,da für die Wiederausfuhr kein Einfuhrzoll entrichtet zu werdenbrauchte, von englischen Kaufleuten nach dem Cap und von da zu-rück nach England gesendet und hier nach dem niedrigeren Satze ver-zollt, wobei auf das Pfd. 8 P. zu gewinnen waren. Nontbi)- liev.Scpt. 1833. S. ISS.

§. 449 .

Man hat oft die Ansicht gehegt, daß ohne Unterschied allefremden Kunstwaaren mit Einfuhrzöllen belegt werden dürften,weil alle Zweige der Gewerke im Lande Begünstigung verdien-ten und weil in dem Falle, wo der Schutz bei einem Theile der-selben unwirksam bliebe, der Zoll wenigstens als Aufwandssteuerzu vertheidigen sei. Dieß ist unrichtig, denn nur bei einem Theileder Gewerke trifft das Bedürfnis; des Schutzes mit der Schutz-würdigkeit zusammen; ein erfolgloser oder unpassender Schutz-zoll aber ist nicht immer eine gute Steuer und der Verbrauch vielerGewerkswaaren, z. B. der Zeuche zu Kleidung, mancher Ge-rüche u. dgl. richtet sich keineSweges genau nach dem Einkommenjedes Zehrers, er ist bei mancherlei Dingen eine Folge eines ge-wissen Standesbedürfnisses, und die Bertheurung ist dann fürdie Elasten der Lohnarbeiter und Gewerksunternehmcr eine un-billige Beschwerde. Gleichwohl ist es bei einem Gewerbe, wel-ches in einem gewissen Lande keiner besonderen Begünstigungwürdig ist, noch bester, wenn der Zollschutz fruchtlos bleibt, alswenn die Mehrausgabe der Zehrer der Staatscasse entgeht undund zur Unterhaltung einer kostbaren und unwirthschaftlichenHervorbringung verwendet wird.