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Werdens ihre Preise so niedrig stellen müssen, daß sie.bei einerweiteren Erniedrigung nicht bestehen können, weshalb sie ehereinen anderen Markt aufsuchen oder ihrem Gewerbfleiße eineandere Richtung geben («). Vergleicht man nun die aus einemSchutzzölle fließende Staatseinnahme mit der Mehrausgabeder inländischen Käufer, so erkennt man, daß in dieser Hinsichtverschiedene Fälle möglich sind (II, Z. 206). 1) Wird unge-achtet des schützenden Zolles die Waare gar nicht im Lande her-vorgebracht, so muß ihr Preis gerade um den Betrag desselben(oder mindestens der Schleichhandelsprämie) erhöht werden unddiese ganze Erhöhung fließt, die heimlich eingeführten Quanti-täten ausgenommen, in die Staatskasse. Da unter diesen Um-ständen der Schutz unwirksam ist, kann die Zulässigkeit des Zol-les nur aus dem Gesichtspuncte der Besteuerung beurtheilt wer-den. 2) Findet eine Erzeugung im Lande statt, die aber dieEinfuhr noch nicht ganz entbehrlich macht, so ist die Vertheurungdieselbe, wie im vorigen Falle, aber die Mehrausgabe vertheiltsich zwischen der Staatskasse und den inländischen Gewerbsun-ternehmern, und diese gewinnen dabei, wenn ihre Kosten nichtso viel betragen, als die Anschaffung der fremden Maaren mitEinschluß des Zolles. Ist der Zoll nicht zugleich als Steuer-zweckmäßig, so ist die durch ihn verursachte Mehrausgabe nureine Prämie, welche alle Verzehrer einer Waare zu Gunsteneines gewissen Zweiges der Hervorbringung zu tragen haben,und welche sich nur rechtfertigen läßt, wenn ein erheblicher ge-meinnütziger Erfolg durch sie zu Wege gebracht wird (S). 3)Vermag die inländische Hervorbringung den ganzen Bedarfeiner Art von Maaren zu liefern, so wird der Preis derselbenvon den Kosten der einheimischen Unternehmer und von demMitwerben bestimmt und kann leicht niedriger werden, als derAufwand im Falle der Einfuhr. Kann der inländische Gewcrbs-mann auch bei voller Freiheit das fremde Mitwerben aushaltcn,wie dieß bei allen den Gewerben statt findet, die zur Ausfuhrbetrieben werden, so hört die Einnahme aus dem Zolle ganzoder größtentheils aus und man kann denselben hinwegnehmen.Bedürfen aber die Erzeuger noch eines Schutzes, so wird den