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2 (1851)
Entstehung
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217
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II. Einzelne Arten der Zölle.

H.. Einfuhrzölle.

§. 446. 447.

In dem Zollwesen der europäischen Staaten bildet die Ein-fuhr den ergiebigsten Gegenstand der Zollbelegung (a). Wasden erwähnten volkswirthschaftlichen Grund der Einfuhr-zölle betrifft, so hat man sich größtentheils darüber vereinigt,daß eine gänzliche Ausschließung fremder Erzeugnisse durch Ver-bote (Prohibitivsystem) ebenso unausführbar, als, wenn siegelänge, unzweckmäßig sein würde, und daß dagegen die volleHandelsfreiheit, obschon an und für sich das Vollkommenste,doch bei den gegebenen Verhältnissen, bei einem unter der Be-günstigung vieler Zölle entwickelten Gewerbewesen, zumal voneinem einzelnen Staate ohne gleichzeitige Nachahmung in an-deren, nicht sogleich eingeführt werden könne und nur als Zielzur allmähligen Annäherung anzusehen sei. Das Feld derMeinungsverschiedenheit hat sich hiedurch verengert, und wennnoch lebhaft darüber gestritten wird, ob die Begünstigung derHandelsfreiheit oder das Schutzsystem den Vorzug verdiene, soführen die tieferen Forschungen über die Natur des auswärtigenVerkehres, sowie viele Erfahrungen über die vortheilhaften Fol-gen einer Verminderung des Zollschutzes nothwendig zu der er-steren Ansicht, II, Z. 20ö ff. 297 ff. Die Beibehaltung, die neueEinführung oder die Erhöhung dieser Zölle muß daher in jedemeinzelnen Falle aus den gegebenen Gewerbsverhältnissen einesLandes als Bedürfnis; nachgewiesen werden, um gerechtfertigetzu sein, und dieß ist nur bei Zöllen auf bestimmte Dauer mög-lich.

(a) Der Einfuhrzoll machte im d. Zollverein 1847 49 SK Proc., in

Frankreich A. 1849 94 Proc. der Zolleinnahmc aus.

Z. 448.

In der Regel kann ein Einfuhrzoll nicht auf die auswärti-gen Verkäufer übergewälzt werden, weil diese vermöge des Mit-