Druckschrift 
2 (1851)
Entstehung
Seite
213
Einzelbild herunterladen
 

213

renpreiscs, I.. 7 u. 8. 6oll. lle veclixal. (IV, 62), und vielen Städ-ten wurde zur Aufhülfe ihres Haushaltes die Zollerhebung bewilligt,I,. 10 eoll. I,. 1. toll, novo vecti^al. (IV, 62). Die Pandekten(I>. 16. §. 7 lle pndlicn». et veeli^. XXXIX. 4) enthalten ein Ver-zeichniß der zollbaren Maaren, v. Ulmenstein, Pragm. Geschichteder Zölle in Tcutschland, Halle, 1798. S. 14.

(-1) v. Ulm enstein, S. 40. Das Zollwescn in Deutschland, geschicht-lich beleuchtet, Franks. 1832. S. 2.

(?) Illputieum, pontutioum, rotnlicuni von Karren ohne Deichsel, te-il,oimlivum von Deichselkarrcn rc. llman n, Finanzgcsch. S. 223.

(/') Wer von der Brücke keinen Gebrauch machte oder einen gewissenOrt nicht berührte, war zollfrei. Das Zollwesen in Deutsch!., S. 12. Eine ausschließlich für die Beschützung entrichtete Abgabe in meh-ren Ländern war das Geleitsgcld, dessen Name schon andeutet,daß ehemals bisweilen eine wirkliche Begleitung durch Bewaffnetestattfand. Noch in der letzten Zeit des Reichsverbandes kam in Nürn-berg daß sogenannte lebendige Geleit vor, indem 2mal im Jahredie in einerGcleitskutsche" nach Leipzig und Frankfurt a. M. rei-senden Kaufleute von Beamten und bürgerlichen Reitern der Für-sten, durch deren Länder sie reisten, begleitet wurden. Andere Kauf-leute und Fuhrleute, welche von Nürnberg aus diese Messen besuch-ten, mußten den Gcicitszettcl lösen, auf dem ihnen ungehinderteReise und eventueller Schadenersatz versprochen wurde. Roth, Ge-schichte des Nürnberger Handels, IV, 71. Göthe, Aus meinem Le-ben, XXI V. 31. Die Neichsgrundgesetze eiferten fortwährend biszur neuesten Mahlcapitutation des Kaisers Franz II. v. 1792 gegenunbefugte Vermehrung der Zollstätten. Man kennt viele einzelneZollverleihungcn, dagegen auch Zollfreiheitcn einzelner Städte;Nürnberg hatte in einer großen Anzahl von Städten die Zollfrei-heit, die in einem Theile derselben jährlich mit symbolischen Ge-schenken und Feierlichkeiten (z. B. dem Pfeifergericht in Frankfurta. M.) erneuert werden mußte- Roth, a. a. O., IV, 1 39.Göthe, a. a. O., S. 33.

(zz) 2n Frankreich war es zuerst die Au s fuh r verschiedener Dinge, dieman nach der Aufhebung des Verbotes vermittelst der Zölle zu be-schränken suchte. 1324 Ausfuhrzölle von Wein, Getreide, Heu, Koh-len, Waid, Pelzen, Tüchern, Salz und Wein. 1349 die Ausfuhr vonWolle verboten, 1358 gegen einen Zoll wieder erlaubt, s. kn» toret,Vorrede zum XVI. Bande der Orllounances lles Uois lle In I'rnnee,S. xci.

(/,) Hafen -, Waag -, Niederlags -, Krahn -, Schleußen -, Pflastergeld re.

(i) In Frankreich brachten die Zolltarife von 1664 (nur in den Provin-zen der 5 Krosse» kermes ausgcführt) und von 1667 (allgemein fürdas ganze Land) zuerst Ordnung und Vereinfachung in das unglaub-lich verworrene Zollwescn, wie dicß in dem Edict von 1664 erzähltwird. Der Tarif von 1667 traf hauptsächlich fremde Zeuche; z. B.das Stück spanisches Tuch von 30 Ellen 101 Ilvres, holländischesund englisches Luch von 25 Ellen 80 I., 1 Centncr Antwerpcncr undBrüsseler Tapeten 290 1>, ferner Lederwaaren, Spiegelglas,Seife :c.; s. v. Martens, Gesetze und Verordnungen der einzelneneuropäischen Mächte, Gotting. 1802. 1, 20.

(/e) Außer etwa in den Staaten, deren Provinzen noch in keine gleich-förmige Verwaltung gebracht werden können und deßhalb wie ge-trennte Staaten behandelt werden, wie z. B. Ungarn noch bis 1850