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tar Land in 5 Kilom. Nähe bauen (also für kleine landwirthschast-lichc Brennereien). Für die Entrichtung wird gegen Sicherheits-leistung Credit bewilligt, auf 3 Termine von je 3 Monate Zwischen-zeit. Die versteuerten Maischräume waren 1840 6 052 >69, 1841aber 5 772 702 Hektol. s. Bericht von Zoude, Oliumbro ,lo8 Nopros.13. Apr. 18)2. Nr. 250. Ertrag >8)6 3 323 000 Fr. — Oesterreich,Hofkammer-Dccr. v. 24. Aug. >825, beim Brennen aus mehligenStoffen und Kernobst 9 kr. vom Eimer des Maischgefäßes, beiSteinobst, Wein, Weinhcfen, >3 kr., also im 24 j/, fl. F. l kr. auf6,'2 und 4," pr. Quart), in Galizien res,>. 6 u. !> kr. v. Holger,Staatsw. Chemie S. 358 ff.
(/,) Es giebt ;. B. künstliche Vorrichtungen, wie von Dorn, Pisto-rius u. A., um sogleich bei einem einzigen Brande Branntwein vonbeliebiger Stärke zu erhalten, während bei dem üblichen Verfahrenerst eine wässerigere Flüssigkeit (Lauter), und dann aus dieser eintrinkbarer Branntwein gewonnen wird; dieß doppelte Brennen ko-stet mehr Arbeit und Brennstoff, kann aber mit dem einfachenBrenngeräth im Kleinen unternommen werden.
Z. 439.
2) Der Blasen zins wird van dem Inhalte der Brannt-weinblase für jeden einzelnen Brand mit Annahme einer gewis-sen Brennzeit erhoben und durch Versiegelung oder amtlicheAufbewahrung des Helms gesichert («). Das Verfahren hiebeiist leichter, als bei der ersteren Methode, allein der Blasenzinshat sich darum als mangelhaft erwiesen, weil begüterte undgeschickte Unternehmer vermittelst mancher Verbesserungen imBetriebe wahrend der ihnen für einen Brand vcrstattcten Fristmehrmals brennen und ein viel größeres Erzeugniß zu Standebringen können, so daß sich in Hinsicht der Zeit gar keine Regelaufstellen läßt (-).
3) Besteuerung beim Einlegen in den Keller der Schenk-wirthe, wie bei dem Weinaufschlage, wahrend die Branntwein-brennerei und die Vorräthe der Unternehmer derselben freibleiben, eine sehr einfache Unordnung, die in Wcinländern, wodieselben Wirthe Wein und Branntwein ausschenken, am leich-testen auszuführen ist (u).
4) Eine Pauschsumme für das ganze Jahr von dem In-halte jeder Blase, die der Eigenthümer zur Benutzung bestimmt,Kesselgeld. Die Helme (Hüte) der nicht versteuerten Blasen(Kessel) werden von den Beamten versiegelt. Dieß ist zwardie allerleichteste Einrichtung sowohl für die Branntweinbren-