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2 (1851)
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28/ Fi's. vom Hektoliter belegt, wenn er mindestens mit Vs Terpen-tinöl, Kienöl:c. versetzt und dadurch ungenießbar gemacht ist (llö-naturö.)

(e) Prcuß. V. v> I.Dcc. 182» und neuere Vorschriften, Philipp!,S. 398. Villau me, St l8-1.Hoffmann, S. 278.DieAbgabe betrug anfangs l Ggr. von 2U Qu. Maischraum, dann(C-O. v. I». Jan. 1821) I >/- Sgr., jetzt (C.-O. v. 16. Juni 1838)2 Sgr. von je 2» Qu.; für Landwirthc, die ihre eigenen Früchteverwenden, nur im Winterhalbjahre und in beschränktem Umfange(nicht über 90» Qu. Bottichraum an 1 Tage) brennen, IVz Sgr.Anschlag für >85» 5 Mill. ri. Nach der Erfahrung von 1842 kommtetwa des Ertrages auf die Brennereien, welche nur 1?/- Sgr.von der Quart geben.

(/) Es liegt die Absicht zu Grunde, daß 1'/, Ggr.1"/,° Sgr.5," kr.Steuer auf die Qu. Branntwein kommen sollen, und man rechneteanfangs, daß die Quart (zu SO Proc. Tra lies) aus 2S Qu. Maisch-raum erzeugt werde, V. v. 1. Dcc. 182», §. I., nachher aus 20-'/«, endlich aus IS'/« Qu. Maischbottichraum, wobei schon wegendes Aufsteigcns der gährcndcn Maische ein Lheil des Bottichs alsleer angerechnet worden ist. Die Veränderungen des Stcuerfußeswurden darum nothwcndig, weil die Brenner allmälig aus wenigerMaischraum gleichviel Branntwein zu erzeugen wußten. Man hatteursprünglich für I Qu. Br. 6 Pf. trockne Frucht und 48 Pf. Wasserfür erforderlich gehalten. Auch in Oesterreich werden 8 Pf. Wasserauf 1 Pf. Schrot gerechnet.

(</) Von 1 EimereingestampftcnKernobstes, Beeren, Weintreber 4 Sgr.,von l Eimer Trauben- oder Obstwein, Weinhefe, Steinobst 8 Sgr.(Es wären also resp 23," und 46/' Quart zur Erzeugung von1 Qu. Branntwein erforderlich.) Regul. v. 21. Aug. 1825.

(/-) Die Destillation muß am 3. und 4. Tage nach dem Einmaischcn ge-schehen. Die Entrichtung der Steuer erfolgt zu Ende jedes Mo-nats, kann aber großen Brennereien gegen gehörige Sicherheit vom1. Oct. bis zum letzten Scpt. des folgenden Jahres creditirt werden.Pr. V. v. 27. Dec. 1825 und 18. Fcbr. 1843. Für Brennereien,welche Obst, Beeren, Wein und Hefe verarbeiten, ist eine Fixationfür I 4 Wochen gestattet, a> Regul. v. 21. Aug. 1825.

(i) Hannov. Ges. v. I. Mai 1833. I. April 1835: 1» Pfcnn. von 24Quartier Maischraum ( 20/ pr. Quart) , also (zu V« Brannt-wcinertrag) 2," kr. auf die pr. Qu. Branntwein. Die Staaten,welche zu dem thüringischen Zollverein gehören, haben die preuß.Einrichtung ganz angenommen, so auch das K. Sachsen, Ges. v. 4.Dcc. 1833, Berger, S. 84, ferner Gr. Hessen, Ges. v. 16. Sept.1842, 6 kr. von 20 Maaß der Maischbütte. Belg. Ges. v. 18. Juli1833. Die Steuer war 22 Cent, vom Hektoliter der Maisch- undGährbottiche für je 21 Stunden Arbeitszeit, Obst war aber frei.Diese Abgabe wurde nach und nach erhöht, 1842 bis auf 80 Cent.(g,zzs br. auf die b.. 0/'° kr. auf die Qu.) Man nahm an,daß der Maischraum 5>/^ Proc. Branntwein von 50 Gr. gebe (wasaber zu wenig ist), und daß hiezu 12 Kil. Roggenschrot erforderlichseien. Es treffen also 6/° kr. auf die b.. 4/°kr. a. d. Qu» Br.Obst zahlt jetzt der Steuer. Die Abgabe wird um IS Proc. er-mäßigt für solche Brenner, welche 1) eine einzige Blase von weni-ger als 5 Hektol. besitzen, 2) aus je 1 V- Hcktol. des Maischraums1 Stück Rindvieh halten, und zugleich 3) auf gleichem Raum 1 Hck-