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2 (1851)
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— Sachs. Ges. v 4. Dcc. 1833. Bicrsteuer-V. von gleichem Tage,in Berger, S. 107. Die Steuer ist 16 Ggr. oder 20 Sgr. vomCcntncr gesprengtes Malzschrot (woraus etwa 100 — 200 Quart.Bier gebraut werden). Der Brauer muß dem Amte die Zahl seinerPfannen und Bottiche (welche sodann amtlich gemessen werden)anzeigen, ferner jedesmal die Zeit, wann er maischen will, zugleichseinen Malzvorrath und das daraus zu brauende Bierquankummelden, welches dann zur Controlc erforscht wird. Der Malzvor-rath darf nur an einem bestimmten Orte aufbewahrt werden. Willder Brauer einmaischcn, so muß er seinen ganzen Malzvorrath ver-steuern. Das Maischen muß auf einmal, nur im Braulocal geschehen,und cs muß von der vorher angezeigten Zeit an noch eine Stundeauf die Ankunft des Beamten gewartet werden. — Abfindungendurch Fixation sind späterhin nicht bloß bei Brauereien auf demLande, sondern auch bei städtischen gestattet worden, Cabincts-O.v. 2 Jun. 1827 u. 17. Aug. 1831. Villaumc, S. 103. 117.Stcuercrtrag 1833—1838 i. D. 1-283 626 rl., Hoffmann,S. 283.A. 1817 1-287 268 rl , A. 1880 1-014 700 rl. — In den Niederlan-den und Belgien wird nach dem Ges. v Aug. 1822 die Bieraccisenach dem Inhalte des Maischgefäßcs, 70 holländ. Cents — 1 Fr,48 Cent, vom Hcctoliter, vor dem Einmaischcn erhoben. Hiezu kom-men in Belgien neuerlich 26 Proc. Zuschlag und 10 Proc. Stempel,zusammen 2," Fr. vom Hekt. Nach neueren Untersuchungen giebtI Hekt des Maischgefäßcs gleiche Menge starkes Braunbier, 1Hekt. leichteres, 2 Hekt. Weißbier, es treffen also auf das Litre (z/>bad. Maaß — g s/s pr. Quart) von diesen 3 Sorten 2,<"° — 1,^"1,"'" Centimes Steuer. Ertrag 1846 6 318 000 Fr. Die vorgeschrie-bcncn Förmlichkeiten sind sehr umständlich und beschwerlich,

§. 437.

2) Die Bieraccise kann bei dem Brauen selbst entrichtetwerden (»), und diese Anordnung hat sich als empfehlenswert!)erwiesen. Die Größe der Kessel (Pfannen) wird durch ver-pflichtete Personen gemessen (geeicht) (-). Der Brauer hatAnzeige zu erstatten, so oft er sieden will, und die nach dem Kes-selgehalte bemessene Steuer von dem einzelnen Sude zu ent-richten, worauf dann durch den Steuerbeamten der für die Zwi-schenzeit veranstaltete Verschluß des Schürloches hinweggenom-wird (a). Es ist zwar nicht leicht die Verheimlichung des Sie-denS, eher aber während der gestalteten Brauzeit ein mehrma-liges Füllen zu besorgen, deßhalb ist es nöthig, alles Nachgießenvon dem Augenblicke an, wo das Ablassen des fertig gesottenenBieres beginnt, streng zu untersagen (</), auch die bewilligteBrauzcit nach dem Stande der Kunst und nach örtlichen Ver-hältnissen so zu bestimmen, daß sie zwar zureicht, gutes Bier zu