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eigener Consumtion bestimmten Vorräthcn, vor 1830 I >/, Frc. vomHektoliter, jetzt auf die Hälfte gesetzt. A. 1849 7 Mill. Fr. Das Fi-nanzgesetz v. 21. Apr. 1832 gestattet den Städten über 4000 E>,das Uroic de clrculallou, d'eulree und de detail in eine einzigeThoraccise zu verwandeln. Dieß droit <1? lemplucemeiit ist fürParis auf 10^ Mül. Fr. angeschlagen. Die starken Wein -Octroisder sranz. Städte sind lauten und begründeten Klagen ausgesetzt,weil sie den Wein zu sehr vertheuern. — Baden, a. Accisordn.Statt der früheren Classensätze wurde die Accise 1828 auf 4 kr. vomGulden, also des Preises gesetzt. — Würtcmberg, anfängl. IS,von 1833 an !3',z Proc., seit 1839 nur 10 Proe. vom Preise desausgeschenkten Weins, lieber die Nachtheile der würtemb. Einrich-tung, über welche hauptsächlich von den Schenkwirthen geklagt wird,s. Dcffner's Commissionsbericht über die indirekten Steuern,Landtag 184S, vgl. unten (/,). — Im Großh. Hessen (Ges. v. 12.Jun. 1827) muß die Tranksteuer von Wein jedesmal entrichtetwerden, wenn dieser im Großen an einen neuen Eigenthümcr über-geht. Sie beträgt 30 kr. von der Ohm. — Oesterreichische Verzeh-rungssteuer in den Städten beim Einbringen des Weins durch dieThorc, sonst bei den Schenkwirthen erhoben. Der Eimer giebt inWien 2 fl., in den Provinzialhauptstädten 1 fl. 40 kr., auf demLande und in kleinen Städten I fl. 20 kr. des 20 fl. F. — In meh-reren Ländern besteht noch die ältere Einrichtung einer doppeltenGetränkemaaß, indem die zum Ausschcnken gebrauchte kleiner ist,als die bei der Versteuerung zu Grunde gelegte, damit die Uebcr-wälzung, statt einer Preiserhöhung, durch Abzug an der Quantitätleicht bewerkstelligt werden könne. In Würtcmberg gehen auf dieOhm 178 Schenk- und 160 Eichmaaßc, die erstere ist also um 10Proc. kleiner, um die frühere Steuer von gleichem Betrage zu ver-güten. In Zürich hat der Saum 90 Steuer - und 100 Schenkmaaße,s. Nau Archiv, I, 412.
(</) In Würtcmberg, soweit keine Pauschsummcn mit den Schenkwirthenverabredet werden, wird alle Vierteljahre durch Untersuchung desVorrathcs die verbrauchte Menge ermittelt und versteuert; Ges. v.9. Juli 1827. Jnstruct. v. I I. Dec. 1827. Handb. S. 27S.
(/,) Unterschied der Wirthschafts- (Schenk-) und der Weinhandlungs-(Patcnt-)Keller in Baden. In letztere darf der Wein unversteuertgelegt werden, aber beim Herübernehmen in den Schenkkeller mußAnzeige erstattet und die Accise gezahlt werden. — Auch in Frank-reich ist statt aller anderen Abgaben eine solche Steuer vorgcschlagenworden, Ges. Entw. v. Passy, 3, Aug. 1849.
§. 43S.
ZurWcinaccise gehören noch folgende Bemerkungen: 1) Dievon den Konsumenten für eigenen Gebrauch eingelegten Wein-vorräthe wurden anfänglich gar nicht von der Accise getroffen,und als man sie spater ebenfalls belegte, hielt man es doch fürbillig, sic geringer zu belasten, als die Verzehrung im Wirthshause.Die Beweggründe hiezu fand man darin, daß der Verbrauch
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