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Beschwerden gänzlich, und läßt auch den Weinhandel im Großenvon den meisten Beschränkungen frei. Hiezu gehören folgendeAnordnungen: a) Die Schenkwirthe müssen ihren zum Klein-verkause bestimmten Borrath vor der Einkellerung versteuern,ebenso diejenigen Zehrer, welche sich einen Borrath im Großenerkaufen, Ii) Die Keller der Schenkwirthe werden öfterenBesichtigungen durch Stcuerbediente unterworfen (/r) und derWeintransport innerhalb des Landes wird unter einige Aufsichtgestellt, durch Forderung eines begleitenden Frachtbriefes undPreisscheines u. dgl.
(a) Frühere preuß. Moststeuer, Ges. v. 8. Febr. 1819. Jetzige Wein-stcuer, Ges. v. LS. Sept. 1820. Instruction v. 8. Febr. 1826 beiPhilipp!, S. 384. Aehnlich Sachsen, Kurhcffen und die thürin-gischen Staaten. — lieber die Nachtheile dieses s^8li;»ie de I'in-ventairs, welches, jedoch in lästigerer Form, in Frankreich nach Sjähriger Dauer wieder aufgehoben worden ist, s. kiupport nu lioi,S. >03 ff.
Cd) Jeder, der Trauben gekeltert hat, muß das gekelterte Quantumschriftlich anzeigen. Die Nachsuchung (Revision) geschieht nicht bloßin den angemeldetcn Räumen» Preuß. Jnstr. H. l. ff. 1l.
(c) Von dem gekelterten Moste werden in Preußen IS Proc. als Ab-gang abgezogen. Die wirkliche Versteuerung des in einem Jahreerzeugten Weins wurde bisher bis zum 1. August des nächsten Jah-res verschoben. Wird unterdessen der Wein verkauft, so hat derKäufer die Accise zu bezahlen und dem Weinbauenden die Quittungzu übergeben, der sie bei Entrichtung seiner Steuer statt baar mitabliefert. Nach Cabinctsordre v. 28. Sept. 1834 werden die noch»»verzehrten und unverkauften Vorräthe des Weinbaucnden garnicht versteuert, sondern nur in das Register des folgenden Jahreseingetragen. Die frühere Einrichtung besteht noch in Sachsen undKurhessen.
(</) Es ist Gegenwart des Steuerbeamten nöthig, wenn älterer Weinmit dem neuen vor der Revision gemischt werden soll, Pr, Jnstr.,8 - 4 .
(s) Die Steuer beträgt in Preußen in 6 Elasten vom Eimer ('4 Ohm)l!/« — — V>- — VI- — V- u. V, rl., wobei jeder Weinberg seine
feste Elaste erhält. Da übrigens im preuß. Staat der Rebbau nichterheblich ist, (1835 der Oberfläche), so ist jene Erhebungsformeher zu billigen, während die unter 2) genannte dort bei der vielgrößeren Zahl von Weinwirthen mehr Beschwerde verursachenwürde. In schlechten Weinjahren Hilst man durch Nachlaß. DieMoststeuer brachte 1829 — 1838 i. D. nur 116 394 rl. ein, wovon404 375 aus der Rheinprovinz. A. 1847 90855 rl. Hoffmann,Steuern, S. 297 ff.
(/) Droit ile detnil in Frankreich, früher 15 Proc., nun 9 Proc. vomPreise des ausgeschcnkten Weins; Betrag gegen 49 Mill. Fr., mitEinschluß der Branntweinsteuer; — dazu das in §. 433 («) er-wähnte droit d'eotrve und das droit de cireulntiou von den zu