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der Hausvorräthe langsamer erfolgt und daher die Steuer vondem Zehrer lange vorausbezahlt werden muß, während derselbesie im Wirthshause bei der Verzehrung in ganz kleinen Abthei-lungen vergütet, ferner daß man annahm, die Verzehrung indiesem gehe häufiger ins Uebcrmaß, oder lasse wenigstens leichtereine Beschränkung zu, was allerdings bei einem großen Thcileder Zehrer richtig ist. Hierauf beruht die Einführung einer zwei-ten, neben der Accise bloß von den Schcnkwirthen erhobenen,Steuer, Zapfgcbühr, Lhmgeld («), deren Betrag jedochgemeiniglich zum Nachtheil derjenigen Zehrer, welche wegenihrer Dürftigkeit den Wein nicht im Großen kaufen können, zuhoch ist. 2) Die Weinsteuer sollte nach dem Mittelprcise desWeines jeder Lage und jedes Jahrganges abgestuft sein, und cswäre sogar nützlich, von den geringeren Sorten eine kleinereQuote zu erheben (-). Da die Angabe des Preises durch dieSteuerpflichtigen nicht zuverläßig ist, so muß die Aufsicht derAccisebcdienten auch hierauf gerichtet sein (c). 3) Wenn derAufschlag erst von den Weinwirthcn entrichtet wird, so kann dereigene Verbrauch der Weinhändlcr am leichtesten vermittelst ei-ner Pauschsumme besteuert werden. Bei den Weinbauenden abersind sowohl die Wermögensumstände als die Größe ihres Neb-landes so sehr verschieden, daß man schwer einen billigen Maaß-stab zur Anlegung einer Abgabe finden wird (</).
(«) Das bad. Ohmgeld der Gastwirthe beträgt bei Weinen von250 fl. per Fuder oder weniger t kr. von der Maaß, bei kostbare-ren so viel als die Accise. Durchschnittsertrag
1831—1839 1839—1841 1815—1717
Wein-Accise 290 791 fl. 306 575 fl. 337 356 fl.
Ohmgeld 380 157 fl. 411 515 fl. 354 873 fl.
Der im Wirthshause verzehrte Wein macht f/, — * 4 des ganzenVerbrauchs od. Ankaufs. 1841 u. 15 kamen auf den Kopf der Einw.i. D. 19 Maaß Weinverzchrung, wovon 14 / Maaß im Wirthshause.— Großh. Hess. Zapfgebühr, 2, 3, 4, 5, 8 kr. von der Maaß (zu100 Pariser Cubikzollcn).—In Würtcmberg trifft die ganze Wirth-schaftsabgabe bloß die Schcnkwirthe» Sie brachte i> D. 1811 — 43522 912 fl. ein. — Auch in Oesterreich ist nur der ausgcschenktcWein steuerbar.
(i) Die niedrige Belegung geringerer Weine ist auch zur Schonungungünstigerer Reblagcn nöthig, weil bei gleicher Steuer die schlech-teren Weine weniger Absatz finden würden.
(c) Baden: Vorkaufsrecht der Accisebcdienten, mit 10 Proc. Zuschlag.— Preißerzeugnifse, vom Accise-Erheber (Accisor) und Ortsvor-