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dem älteren Lad. Ges. v. 1828 bezahlte das Pf. Ochsenfleisch V» kr.,Rindfleisch °/g kr., Farren - und Kuhfleisch kr.
(A) Baden, Ges. v. 25. Mai 1835: Bon I Ochsen 8 fl. 25 kr., 1 Rinde,Farren, Kuh 2 fl. 2V kr., einem Kalbe 30 kr.; Ochsen unter 100 Pf.werden als Rinder versteuert u. u. Bon 1832—35 hatten die Flei-scher die Wahl zwischen dieser Accise nach der Stückzahl, der älterennach dem Gewichte und dem avorsum, s. oben §. 430. Beide erstereMethoden stimmen überein, wenn ein Ochse 5>3Pf. Flcischcrgewichthat. — In Würtemberg gab zuletzt (seit 1836) ein Ochse über 3Jahre I fl., unter 3 Jahren 45 kr., Kuh, Rind, Farren 22"/, kr.,Milchkalb 3°/, kr., Schwein 6, Schaaf u. Ziege 3 kr., Lamm 1'/- kr.,junge Ziege 1 kr. Bor 1833 waren die Sätze 4mal so hoch, —Oesterreich, ein Stück Rindvieh über 1 I. alt in Wien 7'/, fl., ineiner Provincialhauptstadt 4, an kleineren Orten und auf dem Lande2 fl. Ertrag der Fleischaccise 1847 2 808 000 fl. In den S größerenösterr. Städten werden auch Wildpret, Geflügel,'Fische re. besteuert,was 1847 220 000 fl. cinbrachte.
(/,) Hat ein Ochse 800 Pf Fleischergewicht, so kommt bei der bad. Stück-accise auf jedes Pf. nur 0," kr. statt der beabsichtigten kr., unddie Fleischconsumenten werden doch vermuthlich soviel vergütenmüssen. 182°/, hatte i. D. von 8 bad. Obcrcinnehmercien ein Ochse556 Pf., eine Kuh 27 1 Pf., aber in der O. E. Heidelberg allein einOässe 595 Pf, eine Kuh 315 Pf. Berhdl. der 2. K. v. 1828. III, 330.— Diese Nachtheile sind auch bei dem französischen Lctroi getadeltund >845 von der Dep.-Kammer anerkannt worden. — Ein Ber-besscrungsmittel liegt in dem a. prcuß. Ges. v. 1820. §. 11: für jedeStadt wird ein gewisser mittlerer Satz für das Stück aufgestelltund cs hängt von dem Eigenthümer ab, ob er ihn bezahlen, oderdas Abwägen verlangen und genau nach dem Gewichte bezahlen will.— In Baden trug die Fleischsteucr 1829 -31 nach Abzug des Be-trags für Schaafe und Schweine i. D. 270 000 fl. oder >3>/zkr. auf den Kopf, 1832—38, als die Erhebung nach der Stückzahlaufkam, 253 709 fl. oder 11/ kr. auf den Kopf, sodann bei strengerenAufsichtsmaßcegeln 1839 u. 40 i. D. 325 470 fl. oder 15 kr. a. d. K.,1843 u. 44 wegen der Abnahme des Biehstandes, zufolge des Fut-termangels von 1842 nur 264 640 fl., 1844—45 293 000 fl. oder13 kr. a. d. Kopf.
(i) Frühere badische Einrichtung, Accise-O. v. 1812. §. 61 und nach-herige Abänderung: Ochsen über 600 Pf. bezahlten 7 fl. 30 kr., von5 bis an 600 Pf. 5 fl. 15 kr., von 4 bis 500 Pf. 5 fl., Rinder von 3bis 300 Pf. 3 fl. 45 kr., von 2 bis 300 Pf. 2 fl. 30 kr. rc.
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Geistige Getränke sind zur Besteuerung vorzüglich gutgeeignet, da sie, ohne unentbehrlich zu sein, doch einen sür diemeisten Menschen sehr lockenden Genuß darbieten, in allgemei-nem Gebrauche sind, und da die Wohlhabenden, wo nicht ausdie Menge, doch auf die Güte der von ihnen verzehrten Getränkemehr zu verwenden pflegen. Diese Tranksteuern sind in denheutigen europäischen Staaten schon seit Jahrhunderten in Ge-