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Abgaben; I) 4 Proc. des Micthertragcs aller Privatgebäubc, mitEinschluß der Vorraihsräumc, Schuppen, :c, Ausgenommen sindWohnungen unter 20 fl, Jahrcsmiethc, Fabrikgebäude, Ställe undScheunen, Kirchen, Schulen :c. Der Eigcnthümcr oder Miethcr desganzen Hauses kann sich die Abgabe von den Miethcrn einzelnerLheilc ersehen lassen. 2) Thür- und Fcnsterstcuer mit der nämli-chen Bestimmung. Im Erdgeschoß und den 2 ersten Stockwerken sürI auf Straße oder Hof gebende Thür oder l solches Fenster nach derGröße der Wohnorte 40 Cents bis > fl, 10 Cents, in den höherenStockwerken 40 — SO Cts. — 3) Von jeder Feuerstellc (Camin,Ofen, Herd :c.) 40 — 7S Cts, — l fl, 7S Cts,, je nachdem l Stelle,oder 2 oder 3 und mehr vorhanden sind. Auch hier gilt das Obigein Ansehung der Miethsleute. Ertrag dieser 3 Abgaben in Bel-gien: 1) gegen 1-800 000 Fr., 2) gegen 2-700 000 Fr., 3) gegen850,00:» Fr.
In Berlin besteht eine Mieth stcuer als städtische Abgabe, welcheim I. 1838 300 000 rl, cinbrachte. Der Fuß ist seit 1822 derMiethe, Wohnungen unter 30 rl, sind frei. 1844 waren überhaupt7t» 000 Wohnungen, von denen 2000 wegen des Betrages unter30 rl., 8000 wegen Armuth der Bewohner unbelegt blieben, —Hoffmann a, a. O., S. 234, empfiehlt diese Abgabe in schnellwachsenden Städten, wo sic dein Steigen des Preises der Bauplätzecntgegcnwirken kann.
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Andere unmittelbare Aufwandssteucrn.
1) Die Hundesteuer hat zugleich einen guten polizeilichenGrund, weil wegen der Gefahr der Wasserscheu eine Wcrmindc»rung der Zahl der Hunde zu wünschen ist, auch kann die Steuer-erhebung mit der jährlichen nothwendigen Besichtigung derHunde durch Thierärzte in Verbindung gesetzt werden (»). Diebeiden Zwecke dieser Abgabe fallen bei solchen Hunden hinweg,die Jemand eines Gewerbes oder der eigenen Sicherheit wegenzu halten genöthigt ist, nur müssen die Umstände, welche ausSteuerbefreiung Anspruch geben sollen, so genau bezeichnet sein,daß keiner Willkür Raum gegeben wird (/-).
2) Bediente. Da die mit Gewerbsverrichtungcn beschäf-tigten Hausgenossen schon in der Gcwerbsteuer berücksichtigetsind, auch billigerweise eine zur Bedienung der Familien noth-wcndige Anzahl, z. W. 1 bis 2 Mägde, steuerfrei bleiben muß, soist nur eine mäßige Einnahme von einer solchen Steuer zu er-warten (e).
Z) Kutschen- und Reitpferde, die bloß zum Vergnügengehalten werde»; diese Auflage wird nur da, wo viele Reiche