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2 (1851)
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diese nur dazu bestimmte, das Einkommen aus beweglichem Ver-mögen, Gewerben und Gehalten, snlriii-eg publicm et pi-lvös, zu be-lasten. (So könnte man auch den Mangel einer Zinsrcntcnsteuerdurch eine Wohnungssteuer, von der aber alle anderen Schatzungenabgezogen werden dürften, ersetzen.) Ges. v. 18. Febr. 1791. lloäocles ovntrib. ,Ilr. II, 25.

(ä) Besteuerung der Wohnungen inFrankreichrl.doiitrib mobi-IILro, neu geordnet im Finanzges. v. 21. Apr. 1832, eine Abgabevom abgeschätzten Betrage der Miethe, die Jemand entrichtet oderverwohnt. Sie ist eine Repartitionssteuer und wird mit der Perso-nalsteucr zusammen nach bestimmten Verhältnissen (die ohne Zwei-fel fehlerhaft sind) unter die Departements, Arrondissements undGemeinden, in diesen aber nach den vuleurs loeniives umgelegt.Der ganze Betrag der Miethcn wurde 1823 auf3»l, 1829 auf 381Will. Fr. angeschlagen. Mehrere Städte haben diese Steuer in eineThoraccise umgewandelt. A. dieser u. der Personalst, für 1819 60Mill.2. Thür- und Fenstersteuer, ebenfalls repartirt, doch mit einemTarife, der zur Umlegung der auf jede Gemeinde treffenden Summebenutzt wird. Der Eigcnthümer entrichtet die Steuer, ist aber berech-tigt, wenn nichts Anderes ausbedungen wird, sie von jedem Micths-manne sich ersetzen zu lassen. Der Tarif ist nach der Einwohnerzahlabgcstuft. I. B. bei einem Hause von 6 und mehr Oeffnungen bezahlt(Ges. v. 1832) in Städten von 10 15000 Einw. ein Thorweg7," Fr., eine gewöhnliche Hausthür und ein Fenster im Erdgeschoßund den beiden ersten Stockwerken 90 Cent., ein Fenster im drittenStockwerk u. ff, 75 Cent. A. für 1819 35-655 000 Fr. Diese beidenSteuern sind in Frankreich ganz mit Recht zu den directen gezählt.Grosbritanien. 1) Bis 1831bestand eine Haussteuer, welchevon einem abgeschätzten Miethbetrage von 5, seit 1825 erst von 10L. St. an erhoben wurde und daher 1831 von sämmtlichen 2-695 000Wohnhäusern in England und Schottland nur 130 000 traf. DerSteuerfuß war von 10 bis 20 L. Miethertrag 1s/, Sch. vom L.7>/, Proc., von 20 10 L. Miethertrag 2/, Sch. vom L. 11 /,Proc., von 10 und mehr L. Miethertrag 2/, Sch. v. L. I1/zProc. Der Eigcnthümer haftete für die Steuer, die er seinenMiethsleuten berechnen konnte. 1831 trat eine Ermäßigung vonHandelsgebäuden ein. Ertrag >830 33 i. D. 1-352 126 L. St>,s. ölnrslinll, vlxest I, 8. II, 21. 12. 2) Fenstersteuer,IVindoev <Iut§-. Sie trifft in gleicher Weise, wie die Haussteuer, dieEigenthümer und Miethsleute und beginnt, seit der im Jahre 1823eingctrctenen Herabsetzung auf die Hälfte, bei Häusern mit 8 Fen-stern, 1810 wurde sie um 10 Proc. erhöht. Vorher betrug sie z. B.von 8 Fenstern 16/, Sch., von 12 Fenstern 2 L. 1^, Sch., von 21Fenstern 7 L. 5/, Sch., von 60 Fenstern 17 L. 5 Sch., von >00 Fen-stern 29 L. 8/, Sch. 1818 waren gegen 3 Will. Häuser frei und187 411 der Fenstersteuer unterworfen, welche 1-813 629 L. St. ein-trug. Vorschlag, sie nach der Miethrcnte anzulcgen und also die auf-gehobene Haussteucr mit abgeänderten Sätzen wieder einzuführen,von dem Canzler der Schatzkammer Wood, 17. Febr. 1851, vomParlament genehmigt. Die Fenstersteuer wirkt nachtheilig auf dieGesundheit, weil man zu sehr an Fenstern spart.

In Belgien wie in den Niederlanden bestehen als Thcilcder Personalsteuer nach den niederländ. Gesetzen vom 12. Juli 1821und 28. Juni 1822 (vgl. oben §. 396 (»)) folgende hieher gehörigeR au, polit. Oekon. 3te Ausg. III, rte Abth.