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sondern müssen den einzelnen Zehrern abgefordert werden. Da-hin gehören z. W. Ausgaben, bei denen die Vermuthung derSteuerfähigkeit nicht aus der Beschaffenheit einzelner eingekauf-ter Dinge entspringt, sondern überhaupt aus dem Zwecke einergewissen Verwendung; ferner solche, bei denen, etwa wegen derlängeren Dauer eines Gutes, oder aus anderen Ursachen, derVerkäufer durch den Stcucrvorschuß allzusehr belästigt werdenwürde. Die zu dieser Gattung gehörenden Steuern sind größten-teils solche, die man im engeren Sinne Luxussteuern nennt,weil sie auf einen leicht entbehrlichen, gewöhnlich nur von Wohl-habenden gemachten Aufwand gerichtet sind. Diese pflegen we-nig einzutragen und müssen mäßig angesetzt werden, wenn sienicht ihren Gegenstand selbst zerstören und dadurch ihren Nach-halt verlieren sollen. Sie lassen sich deßhalb nur in Ländernempfehlen, wo der Staatsbedarf so groß ist, daß man vielerleiAuflagen zu Hülfe nehmen muß und wo es viele Reichegiebt In Eroßbritanien findet man die meisten directenAufwandssteuern (-).
(a) In einigen Ländern müssen auch Titel und andere Ehrcnauszcich-nungen versteuert werden, wenn der Besitzer sich darum beworbenhat. Mag auch die Erhebung einer Abgabe von der Eitelkeit sichrechtfertigen lassen, so trägt sie doch die Merkmale einer Steuernicht an sich, weil sie nach keinem wirthschaftlichen Umstande aufge-legt ist, sie erscheint vielmehr als eine jährlich wiederholte Gebühr.In der sächs. Gcwerbsteuer (Tarif 14) bezahlt z. B. ein vr. jährlich2 rl., Hoftanzmeistcr l> rl., Hofconditor l2 rl., Berg-, Hof-, Kam-merrath 30 rl., Kammerherr 4V rl>, geh. Rath I. Classe, General,Hofmarschall 120 rl.
(a) Die nssossoll tnxos, welche 1848 3-142 000 L. St. einbrachten, wur-den im Jahr 1798 als Kriegssteuern eingeführt, seit 1820 aber aufmancherlei Weise gemildert, und Irland wurde 1823 ganz befreit.1840 erhöhte man den Fuß aller dieser Steuern um 10 Proc. (DieRubrik l!ixes.(1819 nach der R» 4-303 849 L.) schließt auch diet.-inilinx mit ein.) Material in 3. A n rulir> 11, vixosl elc. (s. K. 23)und ünill)-, I, S84. — Die prcuß. Luxusstcucrn (Edict vom 28.Oct. I8i 0) waren lästig und doch wenig ergiebig, weshalb man sie4 814 wieder aufhob.
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Die erheblichste der hicher gehörenden Auflagen ist dieWohnungssteuer, die jeder Einwohner, er sei Eigcnthümeroder Mielhsmann, nach Maaßgabe der von ihm bewohntenRäume entrichtet. Man könnte den Aufwand für die Haus-