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2 (1851)
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nen Gewerbtreibendcn rc. auf Kasten ihrer Mitbürger zu Gutekommen. Dieß könnte dann geschehen, wenn ein nicht besteuerterGegenstand zu gleicher Verwendung tauglich ist, wie ein mitder Steuer belegter, und jener deßhalb stärkeren Begehr er-halt (S).

(a) Z B. von Nonssenu, Mscmirs «uv I'vc. pal.

(S) Diese Wirkung findet am häufigsten bei der Besteuerung von Ein-fuhrgcgenständcn statt, wenn die im Lande erzeugten Güter gleicherArt keiner Abgabe unterliegen. Die Zulässigkeit einer solchen Steuerhängt von dem Bedürfniß des Schutzes für die inländischen Gewerbeab, 8- "6.

s- 424.

Die manchfaltigen, in den einzelnen Staaten eingeführtenAufwandssteucrn («) können nach der Art ihrer Erhebung infolgende Abtheilungen gebracht werden:

1) unmittelbar erhobene oder directe, 2. Absatz;

2) mittelbar erhobene oder indirecte, und zwar

a) von Waarcn, die im Inneren des Landes im Verkehresind: Accise oder Aufschlag, 3. Absatz;lr) von Maaren, welche die Granze des Staatsgebietesüberschreiten, Granzzöllc oder Zölle im eigentlichenSinne, 4. Absatz.

(a) Uebcr die Einrichtung dieser Steuern in verschiedenen Ländern s.Wiederhold, Handbuch der Literatur und Geschichte der indirek-ten Steuern, Marburg, 1820. (Heß) Wallst. Sammlung allerGesetze und Verordnungen über Zoll, Accis, Ohmgcld, Klassensteuerund Straßcngcld im Gr. Baden. Karlsruhe, l827. Sammlung allernoch gültigen Gesetze und Verordnungen über die indirecte» Steuernim Gr. Baden. Karlsruhe, 1839. Philippe, Sammlungfämmtlicher neuer preuß. Gesetze über die indirekten St. Köln, 1830.Nachtrag I83l>. Villau me, Handbuch der preuß. Steuer- undZollgesetzgebung, B. 1841. Berger, Die im K. Sachsen erschie-nenen Gesetze und Verordn, über indirekte Abgaben. Leipz. 1835. 1".

2. Absatz.

Unmittelbar erhobene Aufwandsteuern.

8- 425.

Einige Aufwandsteuern können der Natur ihrer Gegenständezufolge nicht wohl von einem Verkäufer vorschußweise erhoben,