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dürft, oder sie vielmehr erniedrigen müsse. Man kann sichhiebei tauschen, wenn man nicht zugleich auf den wirthschaftli-chen Zustand der verschiedenen Volksclassen achtet.
3) Unter übrigens gleichen Umstanden sind diejenigen Ge-genstände vorzuziehen, bei denen am wenigsten Betrug zu be-fürchten ist, was von der Offenkundigkeit der Hervorbringung,der Versendung, des Ankaufs u. dgl. herrührt. Dagegen wer-den solche Artikel mit Recht ausgeschlossen, die, wenn sie auchsonst angemessen sein möchten, im Vcrhältniß zu den Kosten derErhebung, Ueberwachung und Verrechnung zu wenig eintragenwürden.
§. 419.
4) Die Aufwandssteuern sollen ihrer Bestimmung nach auf dieentbehrlichen Ausgaben für Genußmittel fallen. Würde dieGütcrerzeugung noch weiter geschmälert, als es durch Einschrän-kung der Käufer geschehen muß, so wäre dies; ein nicht beabsich-tigtes und durch nichts vergütetes Uebel. Steuern auf Dinge,die als Bestandtheile des Capitalaufwandes die Hervorbringunganderer Güter unterstützen, z. B. den Stoff zu Werkzeugen undSchiffsbau und dgl., widerstreiten dieser Regel. Ihre Wirkungläßt sich nicht ganz verfolgen, weil sie sich auf die Preise einerMenge von anderen Erzeugnissen sortsetzcn; es ist daher unge-wiß, von welchen Elassen des Volkes und in welchem Maaßesie getragen werden, gewiß aber ist mehrfacher Nachtheil; eswird die Anwendung nützlicher Hülfsmittel der Hervorbringungverhindert oder erschwert und der inländische Gcwerbsmanndurch Vertheurung der Erzeugnisse bei dem Mitwerben mit Aus-ländern, insbesondere bei der Ausfuhr, in eine ungünstigereStellung gesetzt. Eine solche Steuer schadet der VolkSwirthschaftmehr, als ihr Ertrag anzeigt, weil sie manche einträgliche Un-ternehmung oder Verbesserung gar nicht zu Stande kommenläßt («).
(«) ?arnell,a. a. O., S. 22,
§. 420.
5) Zu der Sicherheit der Ueberwälzung wie zur Erleichte-rung der Steuerlast trägt es bei, wenn die Steuer kurz vor dem