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2 (1851)
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allen Aufwand besteuern, so würde es noch leichter sein, die Be-lastung der Stcuerfähigkeit anzupassen. Allein da dicß daSSteuerwesen allzu verwickelt machen und das Privatleben all-zusehr beengen würde, muß man gewisse Steuergegenständeauswählen, welche als gute Kennzeichen der Stcuerfähigkeitgelten können und auch in anderen Hinsichten zweckmäßig sind.Hierdurch wird ebenfalls die Gleichförmigkeit in der Besteuerungverhindert; da jedoch die Erfahrung zu dieser Auswahl manchenützliche Lehren dageboten hat, so ist man im Stande, wenig-stens gröbere Fehler zu vermeiden.

§. "108.

II. Volkswirthschaftliche Wirkungen. Wird eineAufwandssteuer von dem Verkäufer einer Waare oder Leistungvorgeschossen, so empfindet dieser eine dringende Aufforderung,die Steuer auf die Käufer zu überwälzen, was auch in der Re-gel (Z. 273) bald erfolgen muß, indem einige Verkäufer ihrAngebot verringern, andere dasselbe ganz aufgeben würden, wennder Preis nicht alsbald in die Höhe gicnge. Die Käufer könnensich bei einem nicht ganz unentbehrlichen Gegenstand dadurchhelfen, daß sie eine etwas kleinere Menge desselben anschaffen,also im Ganzen dafür nicht mehr ausgeben, als zuvor; sic kön-nen sich auch eine andere Ausgabe versagen, um den besteuertenGenuß unvermindert fortzusetzen. Die Wirkung einer solchenSteuer ist also keine andere, als die Entbehrung, welche in derRegel («) von einer jeden Steuer verursacht werden muß. Nurdann wäre dies volkswirthschaftlich schädlich, wenn es vom Ueber-sparen abhielte oder zum Angreifen des Capitals antricbe, odereine Entbehrung an den nöthigsten Dingen veranlaßte; dieseFolgen können aber durch gute Anlegung eben so gut verhütetwerden, als bei den Schatzungen. Hat eine Aufwandssteuer schonlängere Zeit bestanden, so hat sich die Lebensweise nach ihr ein-gerichtet, und man ist daran gewöhnt, sie als einen wesentlichenWestandtheil des Preises,zu betrachten. Auch die verminderteHervorbringung jener Gegenstände ist keine den Aufwands-steuern allein anhängende Wirkung, und vergütet sich durch stär-