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Mai. Instruction von demselben Tage, u. v. 6. Juni. Es wurden3 pCt. von allem werbenden Privatvermögcn und 5 pCt. von je-dem durch Arbeit ohne Vermögen erworbenen Einkommen über3lil) rl. in Anspruch genommen. In jeder Provinz, jedem Kreiseund größeren Orte wurde eine Commission gebildet, um die Ber-mögcnsangabcn zu empfangen und zu prüfen. Die Kaufleutc konn-ten sich durch eine Commission aus ihrer Mitte summarisch abschä-tzen lassen. — In den Niederlanden war neuerdings eine Vermö-genssteuer in Vorschlag gekommen, die jedoch nicht ausgeführtwurde. Gründe gegen sie in der Schrift: Iwllovllinxwi aver bolos-tin-w» op Kot inlenme» nt <Iö box'Utmxon äor iii-p'/.owno», 'st-ru-v«-„>,->pw, >8>3- S. 18. (vom Vers, der in tz. 402 (v) genanntenholländischen Schrift.) — Die in Baden beabsichtigte außerordent-liche Vermögenssteuer (Gei. v. Ul. Mai !84!>, V. v. 23. Jul. 1819)ist, nachdem die Angaben der Steuerpflichtigen schon abgeliefertwaren, nicht erhoben worden.
§. E
Eine Abgabe von Erbschaften, wenn sie so stark ist,daß sie den Charakter einer Gebühr verliert (§. 237), kann alseine auf den Tod des Steuerpflichtigen hinausgeschobene Ver-mögenssteuer angesehen werden. Sie hat für sich, daß sie wenigempfunden wird, weil der Erbe sie entrichtet, bevor er noch dasererbte Vermögen als das seiuige betrachtet hat. Doch ist sie inmehrfacher Hinsicht sehr unvollkommen, denn l) trifft sie dieeinzelnen Verlasseuschaften äußerst ungleich, je nachdem der.Erblasser lange oder kurz im Genüsse seines Vermögenswar (rc); 2) sie greift ihres hohen Betrages wegen denStamm des Vermögens an und giebt keinen solchen Antrieb zuErsparungen, wie eine jährliche Abgabe, weil Jeder weiß, daßihn die einmal entrichtete Steuer nie wieder erreicht. 3) Es istbillig, daß die Erbschaftssteuer nach der Nähe der Verwandt-schaft abgestuft werde, wobei Nachkommen frei bleiben, nicht-verwandte Testamentserben dagegen am meisten abgeben (/,).Die nächsten Verwandten, insbesondere Nachkommen, habenmeistens schon vorher einigen Mitgenuß des Vermögens gehabtund dasselbe einigermaßen als das ihrige angesehen, weshalb derAnfall der Erbschaft für sie kein ganz neuer Zufluß und Glücks-fall ist. Diese Anordnung widerstreitet aber wieder dem Zweckeeiner allgemeinen Besteuerung des Vermögens, und Besitzun-gen, die sich lange fort in gerader Linie vererben, tragen der