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hat diese nur herbeizichen können, indem man aus ihnen eineingebildetes Stammvermögen berechnete.
(a) In manchen deutschen Reichsstädten kam es sogar vor, wie noch jetztin Genf bei der mxe <les xunies, daß der einzelne Bürger ganz sei-nem Pflichtgefühl überlassen blieb, indem er keine Angabe seinesVermögens zu machen brauchte und seinen Beitrag einlegte, ohnedaß Jemand dessen Größe erfuhr: „g cschwornc Steu er" Knip-se l>il,i, a. a. O., S. 421. Ma cch i a v c l l i (viscorsi sopra I»prima «leen üilävin, I, Cap. SS) preist diesen Zug deutscherTreue mit großem Lobe. Kegue enim clubium est, guiu siiixuliHistum portinnei» soivant, >juo<I aiioguin lotam siiminain contri-bulue peeuniue iPiiorei» Lore opporteret, cpium alias esse soleret,algue illine patetaota Irans aliam inilicenili oollixeiiilique tributiralionei» suasisset, s. latein. Uebers Krnncol'. 1619. S. 191.—L a n g, S. 166. — Auch bei dem Schoß in Bremen fand die geheimeSclbstschätzung statt, und das Steigen der Steuer zeigte, daß we-nigstens die Unredlichkeit nicht zunehme. Diese Abgabe hörte nach1560 auf. — In Zürich werden die Formulare, auf denen jederSteuerpflichtige sein Vermögen und Einkommen angegeben hat,nach vorgängigcr Prüfung durch den Gemcinderath, in ein Registereingetragen, welches 14 Tage Jedem zur Einsicht offen liegt unddann von einer Commission nochmals geprüft wird, a. Ges. §. 12 ff.(ö) Wie bei Mathy, a. a. O.
(o) S. fi. 402 (c) von Nürnberg. Das dortige Gesetz, daß, um denStaat nicht zu verkürzen, Niemand mehr von den genannten steuer-freien Dingen haben solle, als sein Stand erfordert, war so unbe-stimmt, daß cs keine Wirkung haben konnte.
§. 401 .
Die Vermögenssteuer, als fortdauernde Abgabe betrachtet,ist demnach den Einkommenssteuern nachzusetzen. Sie schließtkeinen Vorzug in sich, der nicht, wie z. B. die Beiziehung derEapitalistcn und die Erleichterung der Schuldner («), auch beijenen Steuern angebracht werden könnte, und zeigt gerade inihren Eigenthümlichkeiten erhebliche Mängel. Wenn übrigensdie Schatzungen in einem Lande noch sehr unvollkommen sind,so kann in Zeiten eines außerordentlich vermehrten Staatsbe-darfs eine allgemeine Vermögenssteuer, als eine Auflage vonkurzer Dauer, eher gerechtfertigt werden, da unter solchen Um-ständen, die besondere Opfer fordern, Ungleichheiten leichter er-tragen werden, eine minder genaue Negulirung weniger schäd-lich ist und überhaupt die geschilderten Nachthcile bei ein- undzweimaliger Erhebung noch nicht sehr sichtbar werden (S).
(«) Hierauf legt Matty, a. a. O., Gewicht.
(ö) Preuß. außerordcntl. Vermögenssteuer im Jahre 1812. Edict v. 24.