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Staatskasse nichts ein (c). 4) Wollte man die Erbschaftssteueralö Ersatzmittel einer einzelnen Art der Schatzungen, z. W. derZinssteuer, ansehen, so wäre sie, wahrend sie diese Bestimmungnur unvollkommen erreichte (Nr. 1 — 3), noch darin fehlerhaft,daß sie auch die anderen Bermögenstheile mit beträfe, derenErtrag schon sonst besteuert ist. Man müßte folglich das unbe-wegliche und daß von dcm Eigcnthümer selbst in ein Gewerbeverwendete Eapitalvcrmögcn von der Erbschaftöabgabe befreien,was jedoch die anderen Mängel nicht beseitigte.
(a) Diesem Mangel ist nicht abzuhelfcn, denn es wäre allzu umständ-lich, die Steuer in jedem Falle nach der Dauer des Vcrmögens-besitzes abzumessen.
(ö) Preuß. Sätze des Erbschaftsstempels, s. §. 231 (ä). — FranzösischeRcgistergebühr, 8.236 (»). Das beweglicie Vermögen giebt weni-ger als das unbewegliche. — Oesterreich. Erbstcucr, seit 1759. Pa-tent v. 8. Sept. 1810. Blutsverwandte sind frei, auch Erbschaftenbis zu 100 fl., ferner Lottericloose, Bcrgwcrkskuxc, Gerälhc, Wäsche,Kleider, Vorräthe in der Landwirthschaftw. Schulden werden abge-zogen. Der Fuß der Steuer ist 10 Proc.
(c) In der neuesten Zeit ist öfters der Vorschlag gemacht worden, dieErbfolge der Seitcnvcrwandten auf die näheren Grade zu beschrän-ken und die hiedurch erblos werdenden Vcrlassenschaftcn zum Bestender Armen zu verwenden, wozu in den Gemeinden oder Amtsbezir-ken ein besonderes Armengut angcsammelt werden könnte, auchkönnte dieß wenigstens mir einem gewissen Thcil der Erbschafts-summen geschehen Die Hauplschwierigkeit würde in der Gefahreiner unzweckmäßigen Verwendung bestehen; s. Hilgard, ZwölfParagraphen über Pauperismus, 1847. — de 111u u roec,r,1 atc>,Ilssui Iiislci, ig»e snr les divers nrdres de succession nd iiiteslnt.?nr. 1847, S. 7. 100. — Brater, Die Reform des Erbrechts zuGunsten der Nothlcidenden, München, 1848.