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Die Vermögenssteuer, wenn sie streng durchgeführt wird,unterscheidet sich von der Besteuerung der Einkommenszweigehauptsächlich in folgenden Stücken:
t) Sie trifft das nicht werbende Vermögen gleich stark wiedaS werbende. Eine solche Belegung der Gcnußmittel ist nichtnachhaltig und zum Theile mit sehr lästigen und gemein schäd-lichen Folgen verknüpft, §. 256. Wer im Verhältnis zu seinemEinkommen ein ungewöhnlich großes Mobiliar hat, erleidetVerluste, bis er dasselbe so weit erniedrigt hat, daß er die Steueraus seinen Einnahmen zu tragen im Stande ist, und er mußhiebei neben den überflüssigen auch sehr werthvolle Dinge derSteuer willen aufgeben. Hiezu gesellt sich die große Schwierig-keit der Erforschung solcher Vermögenstheile. Will man ge-hässige Nachsuchungcn des Mobiliars vermeiden, so ist man aufdie eigene Angabe der Steuerpflichtigen beschränkt, die nur da,wo strenge sittliche und religiöse Grundsätze herrschen, die erfor-derliche Zulässigkeit hat (rch, zumal da auch der Geldanschlagder Gegenstände vieler Willkür und Ungewißheit Raum giebt.Allgemeine Ucberschläge des Mobiliars, z. W. nach dem Ver-hällniß zum Haussteuercapital (S), wenn sie auch im Ganzender Erfahrung entsprechen mögen, fallen doch auf die einzelnenSteuerpflichtigen in sehr ungleichem Verhältnis zu ihrem wirk-lichen Besitze. Deßhalb hat man hie und da Theile des Ge-brauchsvorrathes ganz von der Steuer befreit (c).
2) Sic belegt die werbenden Güter nicht nach ihrer Er-tragsfähigkeit, sondern nach ihrem Preis- oder Kostenanschläge,was bei vielen Dingen, deren Anschaffung keinen verhältniß-mäßigen Vortheil bringt, z. B. bei wenig benutzten Maschienen,unnöthig kostbaren Gcräthen rc., ferner bei Eapitalen, die ver-schiedene Zinsen abwerfen, die Eigenthümer sehr beschwert. MitAusnahme dieses Punctes trifft hinsichtlich der werbenden Vcr-mögensthcile die Vermögenssteuer mit der Einkommenssteuerüberein.
3) Der Grundsatz der Vermögensbcsteucrung ist auf dieaus der Arbeit herfließenden Einkünfte nicht anwendbar. Man