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2 (1851)
Entstehung
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werbsteuer ist es anders, weil diese auch die Zinsrente des Un-ternehmers treffen soll (Z. 359) und folglich dieselbe nur soweittreffen darf, als sie Letzterem selbst angehört. Dasselbe gilt vonder Zinsrentensteuer in dem Falle, wo ein Capitalist auch Schul-den hat. Hält man sich jedoch an die Gesammtheit aller Ein-künfte einer Person, so kann man die Schuldzinsen, die einenTheil der ersteren aufzehren, nicht übersehen. Zn den bisherigenSteuergesctzen ist dieser Gegenstand meistens unbeachtet geblie-ben, was wegen seiner eigenthümlichen Schwierigkeiten leichtzu erklären ist. Die Gestattung eines Abzuges an den Schaz-zungen wegen der Schulden eines Steuerpflichtigen ist keineß-weges nothwendig durch das Bestehen einer Zinsrentensteuerbedingt, denn die Lage des Schuldners, in welcher allein derGrund zu jenem Abzüge gefunden werden kann, bleibt dieselbe,der Zinsgläubiger mag besteuert sein oder nicht; allein da, wodieß geschieht, hat man allerdings mehr Aufforderung, diesenAbzug zu bewilligen, theils weil erdichtete Angaben von Schul-den dann hinwcgfallen, wenn der Gläubiger eine Schatzungentrichten muß, theils weil diese den Ausfall vergütet, der sonstaus der Erleichterung der Verschuldeten entstehen würde, vgl.Z. 383.

§. 40l d.

Ein Abzug aller Schulden würde überaus mühsam undschwer auszuführen sein, er ist aber keineswegs nölhig. DieSchulden der Privatpersonen können in zwei Gattungen ge-lheilt werden:

1) Erwerbsschulden, die einer gewissen Einnahmsguellewillen gemacht werden. Hieher gehören nicht allein Anleihen zuAnkäufen, zur Betreibung von Gewerben, zu Bauten, Grund-verbefferungen u. dgl,, sondern auch solche zur Behauptung desBesitzes von Ländereien, Gebäuden u. a. stehenden Eapitalen,wenn man sonst zur Bestreitung dringender Ausgaben sich jenerGegenstände cntaußern müßte («).

2) Berzehrungsschulden, die keine Beziehung zu einerEinnahme haben und nur als ein Vorgriff (Anticipation) auf