147
II. Als Inbegriff der einzelnen Schatzungen.
Z.401.
Wenn die sämmtlichen einzelnen Schatzungen vollständigausgeführt, nach gleichmäßigem Grundsätze dem reinen Ein-kommen angepaßt und mit aller Sorgfalt eingerichtet, wenn sieendlich unler einander in ein richtiges Verhältniß gebracht sind,wie es der Größe der verschiedenen Theile des Volkseinkom-mens entspricht («), so bilden diese Steuern ein wohlgesugtesGanzes und machen dann eine besondere Einkommenssteuerüberflüssig. Dieß Ganze ist nicht sowohl eine einzige Steuer,als vielmehr eine Verbindung mehrerer einzelnen Steuern,deren jede in der Beschaffenheit der Steuerguelle und der dar-auf gebauten Anlegungsweise ihre Eigcnthümlichkeit hat. Einesolche Gestaltung des Schatzungswesens ist ein Ziel, dem manallmälig näher zu kommen trachten soll. Eine schnelle Erreichungdesselben ist schon wegen der dazu erforderlichen Vorarbeitenund Erfahrungen unmöglich; hiezu kommt aber, daß manAenderungen in der Besteuerung, weil sie mancherlei Störun-gen im Verkehr bewirken, nicht gerne oft vornimmt (§. 270)und durchgreifende Verbesserungen meistens bis auf daS Ein-treten eines dringenden Bedürfnisses verschiebt.
(«) Und etwa den bei der Besteuerung der Zinsrente zu nehmenden
Rücksichten, S, 3S0.
8- 40l a.
Wenn man alle Einkünfte eines Steuerpflichtigen zum Be-hufs der Belegung mit Schatzungen zusammenfaßt, so entstehtauch die Frage, ob und wie die schuldigen Leihzinsen zu berück-sichtigen seien. Ein Abzug dieser Leihzinscn von dem ausgemit-telten reinen Einkommen kann bei der Grund - und Hausrente,wenn man beide abgesondert für sich betrachtet, nicht in An-spruch genommen werden, denn jene Ausgaben sind nicht mitdem Ertrage der Grundstücke und Häuser wesentlich verbunden,wie etwa die Kosten der Neallasten, sie nehmen nicht gerade ei-nen Thcil der genannten Renten als solcher hinweg, sonderndes Einkommens der Schuldner im Allgemeinen. Bei der Ge-
10 »