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die Einnahmen künftiger Jahre zu betrachten sind, mögen nundie Ausgaben, für welche man borgt, vermeidlich oder nothwen-dig sein.
Ein Abzug dieser zweiten Gattung der Schuldzinsen vonden Einkünften ist nicht zu verlangen, weil der Staat sich nichtum die wirkliche Verwendung des Einkommens bekümmernkann und nur dessen Größe in Vergleich mit dem mittlerenstandesmäßigen Bedarf der Steuerforderung zu Grunde legt.Unter den Erwerbsschulden wäre hauptsächlich bei denjenigender Abzug der Schulden billig, welche dem Schuldner denSchein einer größeren Steuerfähigkeit geben, wie z. B. Ankäufevon Liegenschaften oder Neubauten, welche alsbald zu derHaussteuer angeschlagen werden. Bei Grundverbcsserungcn da-gegen ist dieß nicht der Fall, weil die Grundsteueranschläge nurnach langen Zwischenzeiten erneuert und berichtigt zu werdenpflegen. Nun läßt sich aber nicht mehr ermitteln, wie derSchuldner die geborgte Summe verwendet hat, und man mußüberhaupt in dieser Angelegenheit auf volle Genauigkeit ver-zichten. Es würde zur Erleichterung der Schuldner hinreichen,wenn man die sämmtlichen Unterpfands- und die Schulden der-jenigen Gcwerbsleute, welche der Gewerbsteuer unterworfensind, in Abrechnung bringen ließe, die letztgenannte Art derSchulden nur insoweil, als sie regelmäßig verzinset werden undhöchstens bis zum Belaufe des werbenden Vermögens dieserGewerbsunternehmer (S), und die Hypothekenschulden, soweitsie nicht offenkundig zu Meliorationen verwendet wurden, fürdie noch keine Grundsteuererhöhung Statt gefunden hat. DieserAbzug darf nur auf Antrag des Schuldners, nicht von AmtS-wegen vorgenommcn werden.
(a) Ein Gewerbsmann, der mit geborgtem Capitalc wirthschaftet, kannmit einem Landwirthe auf einem gepachteten Gute verglichen wer-den; wie diesem der Pachtzins, so ist jenem der Leihzins als Kosten-aufwand abzurechnen. Ein Haus- oder Grundbesitzer, dessen Rentefast ganz von seinen Leihzinsen verschlungen wird, ist offenbar über-bürdet, wenn er soviel abgeben muß, als ein schuldenfreier von glei-chem Liegenschaftsbesitzc.
(b) Vgl. Hoffmann in der staatswiss. Zeitschrift, I. 1818, S. 29t.Der Vers, ist mehr für den Abzug aller Schuldzinsen.