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und die Ungleichheiten der bisherigen Besteuerung nur mindert,nicht ganz beseitigt. Doch ist diese Steuerart dann zu rechtferti-gen, wenn man in den älteren Schatzungen eines Landes erheb-liche Lücken und Fehler wahrnimmmt, denen man nicht leichtund schnell abhelfen kann, so daß man Bedenken trägt, den Fußdieser Steuern zu erhöhen, oder sogar eine Herabsetzung dessel-ben für nöthig erachtet («). In diesem Falle ist der Fuß dernur zur Ergänzung bestimmten Einkommenssteuer so niedrig,daß die Mängel der Anlegungsart weniger empfunden werden.Man sollte jedoch dann die Einkommenssteuer nur als ein einst-weiliges Hülfsmittcl ansehcn und auf eine gründliche Verbesse-rung Bedacht nehmen, die nur in einer vollkommeneren An-legung sämmtlicher Schatzungen besteht. Zur guten Einrichtungder Einkommenssteuer gehört 1) eine genaue Bestimmung derbei jedem Zweige der Einkünfte zulässigen Abzüge von Lastenund Kosten; 2) die Befreiung solcher niedriger Einkünfte, beidenen keine Steuerfähigkeit anzunehmen ist (S); 3) die Unter-scheidung der aus Renten und aus Arbeit fließenden Einkünfte,indem die letzteren schonender behandelt werden müssen (e). —Wo für einzelne Schatzungen gute Kataster vorhanden sind,kann man zwar dieselben zur Einkommenssteuer benutzen (</),es ist aber zu bedenken, daß dann die so belegten Zweige desEinkommens genauer, also stärker getroffen werden, als die an-deren, und es ist daher eine Ausgleichung durch den gewähltenSteuerfuß billig.
(a) Die ehmal. französische tnille versonnene kann als solche Steuerbetrachtet werden; l 8ons>>. livre oder '/^desEink., vomArbeitsver-dicnstder Handwerker und Laglühnernur /z pCt., Declar v, 1I.Aug.1776A. 7.8. In Gr o s b ri t a n ie n ist neuerlich eine Einko m men-ste u erzum drittcnmale eingeführt worden. 1) Die aufP itt' s Vor-schlag beschlossene!noome-Mx von ! 788 ließ Einkünfte unter 60 L. St.frei, traf von 60—6ä L. St. zu u. s. f. in steigendem Betrage,bei 200 L. erreichte sie den Satz von Den Gewerbsverdicnst derPachter nahm man zu (in Schottland des Pachtzinses an,so daß sie mithin res;,, 7/^ oder S pCt. desselben zu steuern hatten.2) Als diese Steuer nach dem Frieden von Amiens aufgehobenworden war, wurde sie bald darauf l803 wieder eingeführt unterdem amtlichen Namen proper^-tax. Sie war einigermaßen abge-stuft, von l SO L. St. an belief sie sich auf S pCt. des Einkommens.I80S, nach den Vorschlägen von Fox u. Grenville, wurde sie