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2 (1851)
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entgegen, welche wegen des gewählten, für alle Arten von Ein-künften gleichen Verfahrens unvermeidlich ist. Die Mittel, welchezur Ausführung dieser Steuer allein übrig bleiben, sind l) dieeigene Angabe der Steuerpflichtigen, auf die man sich hier umso weniger verlassen kann, da es meistens an Gelegenheit fehlt,unwahre Erklärungen zu berichtigen und zu bestrafen (er); 2) diePrüfung dieser Angabe und die Schätzung durch einen Ausschußvon Mitbürgern, welche auf die ihnen bekannt gewordenen Ein-künfte, die Vermögensumstände und auf die Lebensweise jedesSteuerpflichtigen zu achten haben. Auch hier sind große Fehlernicht zu vermeiden, weil z. B. das werbende Vermögen einerPerson sich zum Theile nicht in der Nähe ihres Wohnortes be-findet, weil man sich bei oberflächlicher Betrachtung leicht überdie Einträglichkeit eines Erwerbszweiges täuscht u. dgl. (-).3) Der Vorschlag, die Steuern durch Abgeordnete erst im gan-zen Staate auf die Provinzen, dann in diesen auf Bezirke u. s. w.vertheilen zu lassen, und endlich in jedem Drte die auf denselbentreffende Summe durch einen Schätzungsausschuß im Berhält-niß des muthmaßlichen reinen Einkommens umzulegen (c), istebenfalls nicht befriedigend, weil man ohne Kataster der steuer-baren Erwerbsquellen die Austheilung auf die einzelnen Lan-destheile nicht mit der erforderlichen Genauigkeit bewirken kann,und weder der gute Wille, noch die Einsicht der Abgeordnetenden Mangel sicherer statistischer Anhaltspunkte ersetzt.

(a) S. die bei Murhard S, 523 ff. mitgetheilten Stellen mehrererSchriftsteller.

(i) M u rh a rd, S. 531, sowie Schön und der Ungenannte im Her-mes legen auf die Verbindung dieser Schätzung mit der eigenen An-gabe besonderes Gewicht.

(e) Der a. Aufsatz im Hermes und M ur h ard, S. 534.

Z. 400.

Eine Einkommenssteuer neben den anderen Schaz-zungen einführen, heißt dem bisher angenommenen noch einzweites neuesSchatzungsspstem beigesellen. Ein solcherZustand istoffenbar unvollkommen, weil man mehr Arten von Steuernhat, als es nöthig und nützlich ist, weil ferner die neu hinzuge-kommene Steuer wesentliche Mängel an sich trägt (Z. 399)