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2 (1851)
Entstehung
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wieder auf 10 pCt. aller Einkünfte gesetzt, 1816 aber vom Parla-ment aufgehoben. Sie hatte v. 1810 1815 i. D 15 Will. L.cingebracht, wovon die Kosten lOpCt. Wegnahmen, s. vo» Raumer,Brit. Besteur.-Syst., S. 136176, Bcachtcnswerth war unter an-dern die Anordnung, daß im Falle der Beschwerde gegen eine Ab-schätzung durch die Commissare oder auch, wenn Gcwerbtrcibendeihre Vcrmögensumstände geheim halten wollten, besondere Schicds-männer (,-oloreos) ernannt wurden, denen man im letzteren Falledie ausführliche Nachweisung vorlcgte, 3) Die neue Steuer,Ges. v, 22.'Inn. 1812 (5. u 6. Viotor. 6np. 35) wird amtlich eben-falls pro,>or>v-!nx genannt. Robert Peel beantragte sie am II.März 1812, bei Vorlegung des Voranschlags, welcher bei den da-maligen Einkünften und Ausgaben einen Ausfall von 2-570 000 L.zeigte und eine Steuererhöhung nothwcndig machte. P. schlugden Ertrag auf 3-771 000 L. an. Stach dem Gesetz sollte dieSteuer nur bis >815 bestehen, allein ihre Dauer ist verlängert wor-den und ihre Abschaffung nicht sobald zu erwarten, weil eine Ver-minderung bei den Aufwandssteuern eher Noth thut. Da die bri-tische Grundsteuer höchst fehlerhaft und niedrig ist, die Gewerb-steuer ganz fehlt, die Capitalstcuer ohnehin, so ist die Verstärkungder Schatzungen ganz zweckmäßig. Die Irländer sind befreit. DerFuß, nach welchem die verschiedenen Einkünfte belegt sind, ist 7 Pencevom L. St. oder 2,°" pCt>, bei Pachtern 3 Hs. Pence vomL. St. des Pachtzinses, in Schottland nur 2^ Pence. Das schwer-fällige, in 184 Art. abgcfaßte Gesetz enthält nähere Vorschriften fürSchätzung und Anlegung der Einkünfte unter verschiedenen Abthei-lungen (üobellules), nämlich .-V. Liegenschaften in Grosbritanien,mit Einschluß der Häuser, auch Zehnten, Fischereien, Eisen- undSalzwcrkc, Brücken, Canäle, Eisenbahnen :c. 0. Pachtungen,6. Zinsen und Dividende», welche aus den Staatseinkünften bezahltwerden, aber mit Freilassung der Einnahmen, welche an Unter-stützungsgesellschaften, Sparcassen, die Staatscafse, die Königinund die fremden Gesandten fallen. Die Steuer wird bei Bezahlungder Zinsen sogleich abgezogen,v. Gewinn und Verdienst (pro-Ms or »prins) um, Vermögen, von einem Gewerbe, Geschäft, Be-ruf :c. lprotosslon, irnilo, omplozmenl or vocnlion), und zwarwenn entweder der Empfänger in Grosbrit. wohnt, oder das Ver-mögen oder Gewerbe dort seine» Sitz hat, I-l. Besoldungen rc.aus der Staatskasse. Einkünfte unter 150 L. sind durchgehcndsfrei (A. 163.). lieber den Abzug an den Schuldzinsen s. § 387 («). Die gleiche Behandlung des Arbeitslohns, Gewerbsverdicnstcs,der Zins- und Grundrente ist offenbar fehlerhaft, §. 3111. Eine Ab-gabe von nicht voll 3 pCt. ist bei den erstgenannten 2 Zweigen, welcheaus rohem Einkommen bestehe», schon sehr mäßig, bei den Rentenaber überaus niedrig. Der Ertrag im I. 1843 war 5-387 455 L,1848 I84S aber 5-605 532 L. und zwar unter 8dio,l. iV.2-655 7N6,0.320 0118,-6. 750 781, 11. I-528308, ll. 348 15»L. St. woraus sich die besteuerten Einkünfte auf ungefähr 186 Mill»L. berechnen, lieber diese Steuer s. auch l-lllinb. Il o v. Nr. 51, S. 210(1842) und II n c. 6 »11od>, '1'axnl.ion, S. 143.

We i m ar'schc Einkommenssteuer, Ges. v. 211. April >821, (.Stich-ling, Das Einkommcnsst.-System des Gr. S. Weimar, 1844. DieSteuer trifft das Grundeinkomme» nach den Anschlägen der altenLandsteucr, die Besoldungen, Ruhegchalte über 30 rl., Zehnten undandere Gefälle nach Abzug der Erhebungskosten, Verdienst der