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2 (1851)
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hat. lirgubnrt, 'sui'Iie/ null Ils resourcos. I.cwll. 1833, S. 87.Auch in anderen europäischen Staaten sind früherhin Kopfsteuernin manchfaltiger Weise vorgekommen, in Glarus besteht eine solchenoch jetzt. Verschiedene Vorschläge älterer Schriftsteller zielen dahin,einige Abstufung anzubringen, wodurch die Steuer sich einer nach denEinkünfte» aufgelegten nähert, s. z. B. Bergius, Poliz.- undCameralmagazin, V, 347.

(L) Französische Personalstcuer: der dreifache Betrag des Lohnes gemei-ner Handarbeit. Der Satz des Taglohncs darf zu diesem Bchufe nachdem Ges. vom 21. Apr. 1832 nicht über > >/» Fr., nicht unter 70 Ct.angenommen werden und wird für jede Gemeinde von dem nnnsoitkönörnl des Departements bestimmt. Jede Person, die ihre eigenenEinkünfte hat, wenn sie auch noch im älterlichen Hause wohnt, iststeuerpflichtig. Der Rohertrag ist g. 3 t Mill. Fr. ohne die Zuschläge(coiitlmos nUllitionels). Die niederländische und belgische Pcr-sonalsteucr besteht aus sechs einzelnen Abgaben, welche sämmtlich zuden Aufwandssteucrn gehören, nämlich I) von dem Miethbctrageder Wohnung, 2) von Lhürcn u. Fenstern, 3) von den Feuerstellen,4) vom Hausrathe (Mobiliar), S) vom Gesinde, l>) von Pferden,s. unten Z. 426. 427. Diese ganze Personalsteuer trägt in Belgienohne Zuschläge 7^ Mill. Fr. ein- Die großh. hessische Personal-steucr gehört zu den Wohnungssteuern.

(c) Nach der ehemaligen österr. Löersonalsteucr (Patent v. 23. Nov.18l>2) zahlte jede Person über IS Jahre jährlich 30 kr., späterhin2 fl. Nur das Militär und erweislich Dürftige waren befreit, inTirol und Vorarlberg wurde von Dienstboten und Taglöhncrn nurder halbe Betrag entrichtet. Diese Steuer besteht seit 1830 nichtmehr, wohl aber im lombardisch-venezianischen Königreich die schonvon Karl VI. cingeführte Personalsteucr des platten Landes von3,2 Lire für jede Mannsperson zwischen 14 u. 60 Jahren.

(ck) Gründe für diese Abgabe, unter der Voraussetzung, daß sic etwa >/zder Einwohnerzahl treffe und gegen pCt. des geringsten Einkom-mens treffe, bei Moltke, S. 158.

7. Absatz.

Allgemeine Einkommensstcner.

I. Als eine besondere Art von Schatzungen.

§. 398.

In mehreren Staaten ist eine Einkommenssteuer nebenden anderen Schatzungen eingcsührt worden, auch hat man sieöfters zur einzigen Schatzung in Vorschlag gebracht («). IhrWesen besteht darin, daß das Einkommen aller Bürger, aus wel-chen Quellen es auch fließen mag, auf gleichförmige Weise er-mittelt und nach gleichem oder doch wenig verschiedenem Fußebelegt wird, so daß es sich für jeden Steuerpflichtigen in eine