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2 (1851)
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den; Dienstleistende, bis zu de» Scribentcn, Zollgardistcn, Amts-boten, ferner Lehrer aller Art, Acrztc, Hebammen :c. werden vonder Claffcnsteuer getroffen. In Würtemberg sind neben denStaatsbeamten auch die Aerzte, Advocatcn, Handlungsgehülfen,gutshcrrschaftl. Beamten re. zur Besoldungssteuer pflichtig; Lag-löhncr u. dgl. zahle» keine Schatzung. Die bair. Familiensteucrbeträgt in der 4. Classc für unbesoldete Lehrer, Schreiber, Schrift-steller und Künstler jährlich I fl. 30 kr. rc., in der !. Classe für Tag-löhncr ohne Grundcigenthum 40 kr , Wittwen und ledige Weibs-personen 20 kr., in der 2. Classe für Dienstboten und Gehülfcn, dienicht in Kost und Wohnung des Dienstherr» stehen, m. 40 kr., w.20 kr., vgl. 8. 385 (er). In Preußen fallen alle höheren Diensteunter die Classensteuer, im Großh. Hesse» unter die Pcrsonalstcuer,ebenso in Sachsen, wo die Personalsteucr mit der Gcwerbstcuer ver-bunden ist.

Z. 367.

Die Kopfsteuer, welche ohne Rücksicht auf Vermögen undEinkommen bloß nach der Zahl der Personen aufgelegt wird,entsprach dem'Kindesalter des Steuerwcsens, in dem sie sich durchdie Leichtigkeit der Anlegung und Erhebung empfahl («). Nach-dem langst andere, ergiebigere und gerechtere Steuern eingeführtworden sind, hat sich doch neben ihnen in einigen Staaten eineder Kopfsteuer ähnliche Abgabe erhalten, die unter dem NamenPersonalsteuer alle Familienväter und einzeln lebenden Per-sonen (-) oder sogar alle Erwachsenen (o) in ganz gleichemBetrage trifft. Sie muß sehr niedrig sein, um von Allen ertra-gen werden zu können. Ihr Nutzen kann nur darin gefundenwerden, daß sie von den keiner anderen Schatzung unterworfenenStaatsbürgern, also namentlich den Lohnarbeitern, einen billi-gen Beitrag liefert, indeß bleibt die rücksichtslose Gleichheit derSteucrsumme und die mühsame Einfordcrung derselben auchvon denjenigen Staatsangehörigen, welche schon aufandere Weisebesteuert sind, immer eine wesentliche Unvollkommenheit dieserSteuer, welche deßhalb besser durch eine geregelte Lohnsteuerersetzt wird (c().

(a) Kopfsteuer in Persien, in Rom unter den Königen, sodann auch wie-der unter den Kaisern; doch waren nur Plebejer ohne Grundeigen-thum dieser clnpinuin unterworfen, die zur Unterscheidung von derGrundsteuer bisweilen den Namen linmnnn trug; s. Savigny,a. a. O., und Cr euzcr, Röm. Antiquitäten, S. 307. Der tür-kische Charadsch von den erwachsenen männlichen Nicht-Moslims istkein einfaches Kopfgeld, da er 3 Abstufungen von 40, ü und 3Piastern