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pCt. ihres Dienstcinkommens angcsetzt. — In Oesterreich sind dieStaatsbeamten und Lehrer unbesteuert; Decr. v. 7. April1810.v. Krem er, II, 200. — In Preußen entrichten die Beamten Clas-scnsteuer, wobei sie nach ihrer wirthschaftlichen Lage im Ganzen mitanderen Classen von Staatsbürgern verglichen werden sollen, ohnedaß bestimmte Abgabcnsätze aufgestellt worden wären. V. v. 25. Aug.u. 12. Dcc. 1820. In einigen Regierungsbezirken hat man folgendeRegel angenommen : von 150 — 200 rl. 4 rl. Steuer, von 2—ZOO rl.6 rl., von 8 — 400 rl. 8 rl., von 4 — 600 rl. 12 rl., von 6 — 800 rl.18 rl,. von 1000—1200 rl. 24 rl. u. s. w., s. Sinnhold, dieClafsenstcuervcrfassung des pr. St. 1831. — In Sachsen steigt dieBesoldungssteuer mit den Einkünften von °/,z bis auf2>/z Proc.Sachsen: Pensionirte und Wittwen geben bei Ruhgehalten unter300 rl. nur die halbe Steuer. Ges. v. 24. Dec. 1845, Z. 15.
Z. 396.
Weitere Bemerkungen über die Besteuerung des Lohnes.1) Der Arbeitslohn ist zwar nirgends zum Gegenstände einerausschließend auf ihn fallenden und alle seine Zweige treffendenSteuer gemacht worden, allein in den meisten Staaten ist erauf irgend eine Weise mit Schatzungen belegt worden; bald hatman ihn der Gewerbstcuer unterworfen, bald die verschiedenenArten der Lohnarbeit zu verschiedenenSteuern gezogen u. dgl. (S).Diese Behandlung ist einer gleichförmigen, die Eigenthümlichkeitdes Arbeitsverdienstes gehörig berücksichtigenden Besteuerungdesselben nicht günstig. 2) Bei der Anlegung der Lohnsteuer hatman, mit Ausnahme der aus Staats-, Kirchen- und Gemeinde-cassen Besoldeten, kein anderes Hülfsmittel, als die eigene An-gabe des Steuerpflichtigen und die -Prüfung derselben durcheinen Ausschuß wohl unterrichteter Lrtsbürger. Diese Angabenerfordern eine öftere Erneuerung, z. B. alle 3 oder ö Jahre,oder sogar jährlich, und jedenfalls müssen offenkundige Aende-rungcn, wie Wesoldungserhöhungen, Erweiterung des Berufs-zweigs ic., jährlich angezeigt werden. Besondere Kosten, dienicht den persönlichen Unterhalt, sondern die Beschäftigung be-treffen, z. B. Anschaffung literarischer oder künstlerischer Hülfs-mittel, sind von der Durchschnittseinnahme abzuziehen.
(a) Die östcrr. Erwerbstcucr trifft neben den Gewerbsleutcn auch diePrivatlehrcr, Advocatcn, Notare, Mäkler, aber Aerzte, Beamte undGewerbsgehülfe» sind frei. — Baden: Taglöhner, Lohnbediente,Krautschneider, Spiclleute rc. sind zur Gewerbstcuer gezogen, zuwelcher die Laglöhncr mit 500 fl. Steuercapital eingetragen wer-