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ist vom 20. Juli 182 >. Die Steuersätze von 1833 wurden, imFinanzgesctz vom 20. Juli 1849 wieder ansehnlich erhöht. Sie be-trage» z. B. bei 600 fl. 8 fl. oder 1 Proc., bei 1200 fl. 2t fl. oder2 Proc., bei 1800 fl. -18 fl. oder 2-/, Proc,, bei 2-100 fl. 80 fl. oder3'/z Proc., bei -1800 fl. 288 fl. oder 6 Proc., bei 6000 fl. -132 fl. oder7,- Proc. — Der Ertrag war 18",„ 52 -1211 fl. — A. für 18"/s»261,300 fl. — Die badische Classcnstcucr (ein unbestimmter Aus-druck, der in mehreren Ländern verschiedene Schatzungen bezeichnet)nach dem Ges. v. 31. October 1820 trifft neben den Staatsbeamtenauch alle anderen Besoldeten, Lehrer, Advocaten, Acrzte, Künstler,Schriftsteller rc., ferner die Apanagien und Wittwengchaltc desgroßherz. Hauses. (Schon 1815 war zum Behufe der Kriegslasteneine ähnliche Steuer von '/z„ der Einkünfte angeordnct worden,es kam aber nur der halbjährige Betrag wirklich zur Erhebung.)Sie wurde zu Hülfe genommen, um bei der Entwerfung des Vor-anschlages eine Lücke in den Staatseinkünften auszufüllen, dieß ver-anlaßt:: aber eine zu hohe Festsetzung des Steucrfußcs und führtedas Bedürfniß einer Erniedrigung herbei, die im Ges. v. 10. Juli1837 gegeben wurde. (S. Berichte v. Mordes u. Rau, in denVerhandlungen beider Kammern v. 1837.) Nach dems. wird jedeBesoldung mit einer gewissen Zahl vervielfacht, um daraus dasSteuercapital zu bilden, welches nach dem Fuße der Gcwcrbsteuer,also jetzt mit 23 kr. auf 100 fl., belegt wird. Diese Vcrvielfachungs-zahl ist bis auf 2000 fl. 3, — von 2001 3000 fl. 6, von 3001 —
4000 fl. 7, von 4001 — 8000 fl. 8,_von 8001 fl. an 12. Man
muß aber jedes Einkommen in die verschiedenen Tausende zerlegenund für jedes derselben die entsprechende Vervielfachung anwcnden,z. B. bei einer Einnahme von 4700 fl.:
2000 X 3 — 6000 fl.
1000 X 6 — 6000 „
1000-X 7 — 7000 „
700 X 8 — 5600 „
4700 geben also 24 600 fl.,
wovon die Steuer jetzt 114 fl. 18 kr. oder 2 Proc. ausmacht. DieWahl der Multiplikatoren deutet auf die Voraussetzung eines ge-wissen Verhältnisses zwischen rohem und reinem Einkommen. 2000fl. Besoldung rc. werden wie 6000 fl. Betriebskapital behandelt,welche 240—300fl.Zins abwcrfen,es ist also angenommen, daß in jenen2000 fl. ungefähr 12— 15 Proc. reines Einkommen enthalten seien.Dagegen zeigt das Steuercapital von 24 600 fl. ein reines Ein-kommen von 884 — 1230 fl. — 22 — 26 Proc. an. Berechnet mandie ganze Steuer eines gewissen Einkommens, so erhält man bei1000 fl. 11 fl. 30 kr. oder 1,"Proc., bei 2000 fl. 23 fl. oder I/'Proc., bei 3000 fl. 46 fl. oder oder 1,"Proc., bei 4000 fl. 72 fl.oder 1,° Proc., bei 5000 fl. 103 fl. 30 kr. oder 2," Proc., bei 6000fl. 138 fl. oder 2,- Proc., bei 10 000 fl. 310 fl. 30 kr. oder 3,' Proc.,bei 30 000 fl. >230 fl. 30 kr. oder 4/ Proc. Der Ertrag war nachdem älteren Gesetz im D. von 1835 und 1836 190 033 fl., dagegenim D. von 1839 und 1840 122 768 fl., >844 — 46 144 91 1 fl. 1847hatten die 25 397 Steuerpflichtigen ein Einkommen von 9-533,270fl., wovon nur 360 860 in Beträgen über 2000 fl. — In Baier»waren bis zur Einführung der Einkommenssteuer (1848 (Edict v.10. Dec. 4814) Besoldete in der 5. Elaste der Familiensteuer zu '/,