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und dessen vertragsmäßig eingestellten Beamten, ferner auf dieUnverträglichkeit der Steuerfreiheiten mit den allgemeinen staats-rechtlichen Grundsätzen hingewiesen werden. 6) Die Steuer werdeleicht dadurch unwirksam gemacht, daß man den Beamten Zu-lage giebt. — Daß dicß geschehen könne, ist außer Zweifel,allein eine solche Vereitelung des erwarteten Vorthcils durch dieStaatsgewalt selbst kann hier nicht in Betracht gezogen werden,weil sie ganz von dem Willen der Negierung abhängt (e).
(a) Zach ariä, a. a. O., S. 39.
(-) 8ii,ei,aiHinten)- etc. erklärt cs für eine handgreifliche Thor-heit, mit der einen Hand Besoldungen zu geben und mit der anderenwieder einen Theil derselben wcgzunehmen.
(c) Zachariä, S, 44, hält solche, z. B. wegen geänderter Geldpreise,unter^dcr Form der Bcsoldungssteuer gemachte Abzüge nicht füreine wahre Steuer.
(</) Zachariä, S. 49.
(e) Die Besoldungscrhöhungcn der Beamten in neuerer Zeit lassen sichaus der Vcrtheuerung der Lebensbedürfnisse erklären und würdenauch ohne Besoldungsstcucr erfolgt sein.
§. 395.
Dbglcich demnach im Allgemeinen die Wesoldungssteuer fürgerecht und zweckmäßig zu halten ist, so kann es doch da, wo dieDiensteinkünfte unvcrhältnißmäßig niedrig sind (Z. 393), rath-sam sein, alle, oder doch wenigstens die unteren Beamten fürjetzt unbesteucrt zu lassen. Zn den höheren Stufen des Staats-dienstes pflegt wegen der Seltenheit der erforderlichen Fähig-keiten und der schwereren Verantwortlichkeit die Einnahme sohoch zu sein, daß sie eine Besteuerung erträgt. Die Nebenein-künfte und Amtswohnungen, nach mittlerem Betrage, müssenmit eingerechnet, dagegen solche der Amtsführung wegen ge-machten Ausgaben, welche unter den Begriff von Lasten fallen,z. B. Reisen, Bezahlung von Gehülfen, Haltung von Pfer-den rc., in Abzug gebracht werden (e,). Die Ruhegehalts, alsohnehin knapp bemessen, sollten nicht nach gleicher Regel wiedie Besoldungen behandelt und die Wittwengehalte ganz freigelassen werden (A).
(ee) Zn Würtcmbcrg wurde die Besoldungssteuer durch das Finanz-gesetz vom 22. Juni 1820 eingeführt, nachdem die Besoldungen schon1799 und 1813 bis 1815, doch in diesen Jahren nur von 2000 fl. an,in der Vermögenssteuer beigczogen worden waren. Das Hauptgesetz