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§. 393.
Die streitige Frage, ob insbesondere die Staatsdiener be-steuert werden dürfen («), ist zu bejahen, weil die Steuerpflichtlediglich von dem Dasein eines reinen Einkommens bedingtwird, und, wenn dieses vorhanden ist, die von dem Staate be-soldeten Dienstleistenden in Absicht auf die Besteuerung den-jenigen, welche ihre Bezahlung von einem anderen Dienstherrn,z. B. der Kirche, der Gemeinde, einer Gesellschaft rc., beziehen,ganz gleich stehen. Die Negierung befindet sich in einer zwei-fachen Beziehung zu dem Beamten, nämlich theils als Bestel-ler, Bezahler und Anordner seiner Dicnstgeschäfte, theils alsWesteuerungsgewalt. In dieser Hinsicht ist der Staatsdicner wiejeder andere Angehörige des Staates den allgemeinen Bürger-pflichten unterworfen (/-). Man muß jedoch in jedem gegebenenLande und Zcitpuncte erst noch untersuchen, ob jene thatsachlicheVoraussetzung wirklich eintrete, d. h. ob die Besoldungen undGehalte rc. der Staatsbeamten, in Vergleich mit der Bezahlunganderer Arbeiten und mit dem standesmäßigcn Bedürfnis! derDicnstleistcnden so groß seien, daß eine Steuerfähigkeit (ein rei-nes Einkommen) vorhanden ist, vergl. §. 57.
(») Die Literatur dieser Streitfrage bei v. Match us, I, 26S. Fürdie Besteuerung der Staatsbeamten stimmen v. Jakob, Fulda,Krehl u. A., ferner Murhard, Besteuerung, S. 47S, — gegendieselbe Kröncke, Sartorius, Lotz, v. Malchus, ferner Gr.Mo ltke, S. 290. — Das Für und Wider, ohne Entscheidung, doch,wie cs scheint, mit einer Hinneigung zu dem letzteren, in Zachariä,Abhandlungen aus dem Gebiete der Staatswirthschaft, >835, S. 2l.(t>) Vgi. Z. 385. — tzuo tavilius etism tributu tolerent privuti, n>> !>«prueslaiiilis excipi non clodont mu^istratus, nui» rein per so in-Ai-ntum xopulo xrutissiinain reMlit iinperuutium vxemxlum.Ijoxliorn, Institut, politieue. I,. I. II. 10. Z. 18. X. XV.
Z. 39^.
Gegen die Zulässigkeit der Besoldungssteuer sind hauptsäch-lich folgende Gründe geltend gemacht worden: 1) Die Anstel-lung sei ein Vertrag, es dürfe daher die Besoldung nicht ver-kürzt werden. — Dieß widerlegt sich durch die Unterscheidungdes allgemeinen staatsbürgerlichen Verhältnisses von dem be-sonderen des Beamten. 2) Die Einnahme aus Staatsdiensten