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2 (1851)
Entstehung
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immer nur eine Quote des muthmaßlichcn reinen Einkommens inAnspruch genommen wird. Die Betrachtung des Lohncinkommcnsals einer Leibrente findet sich auch bei Illnc culloali, lluxallaii,S. 127., dagegen hat nun auch 111III, I'rinc. ot I'oltt. lico». 11,388(1819) die richtige Ansicht ausgesprochen. Jndeß will der Bf. beider Besteuerung des Lohns nicht den Unterhalt abziehcn lassen, son-dern nur das, was der Arbeiter für seine alten Lage, für seine Kin-der :c. zurücklegcn sollte. Er will daher nur etwa vom Lohnein-kommen abzichen, um den Rest wie eine Rente zu behandeln.

Z. 392.

Unter die Lohnsteuer fallen alle Personen, die ein bloßesLohneinkommcn ohne Beimischung von Gewerbsverdienst undCapitalzins genießen, und zwar aus den manchfaltigcn Zweigender Lohnarbeit, von den einfachen Verrichtungen der Taglöhneran bis zu den höchsten Diensten der Lehrer, Künstler, Geistlichen,Aerzte, Beamten ic. Doch kann man sogleich solche Elasten vonArbeitern ausschließen, die in der Regel nur den nötigsten Un-terhalt beziehen und daher nicht als steuerfähig anzusehen sind,wie das Hausgesinde beiderlei Geschlechts, die Handwerksgesellenund überhaupt solche Gehülfen, deren Besteuerung auf die Lohn-herren zurückfallen würde, zumal da diese Arbeiter doch Auf-wandssteuern entrichten müssen («). Es macht in Hinsicht aufdie Steuerpflichtigkeit keinen Unterschied, 1) ob die Arbeit un-mittelbar zur Production, oder zum Handel, zum Gütergebrauch,oder zu persönlichem Wortheil dient; 2) ob die Bezahlung nachder Zeit erfolgt (Tag- und Wochenlohn, Jahresgehalt), oderstückweise für die einzelnen Arbeitsleistungen, wie z. B. die mitdem Namen Honorar (Ehrensold) belegte Bergütung höhererBeschäftigungen; 3) ob die Vergütung für eine gleichzeitige,oder wie bei Ruhcgehaltcn für eine beendigte Thätigkeit, oderauch, wie z. B. bei geistlichen Pfründen, nur wegen der An-nahme einer nützlichen Wirksamkeit im Allgemeinen gegebenwird; 4) von wem und in welcher Form der Lohn bezahlt wird,z. B. von Privaten oder Eorporationen, in Geld oder zumTheil in Naturalien.

(«) Am weitesten geht das sächs. Gesetz v. 2-1. Dcc. 1818, nach welchemauch Maurerlehrlinge, Kindermädchen, Ammen, Spinnerinnen undSpulerinnen Schatzung geben müssen, die beiden letztgenannten 2Sgr. jährlich.