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zulässig, woferne man nur den Steucrfuß in solcher Fortschrei-tung steigen läßt, daß er immer ungefähr eine gleiche Duvte desmuthmaßlichen (reinen) Lohneinkommens bildet (»). Dagegenist die kürzere Dauer des letzteren kein Grund, dasselbe schwächerzu besteuern, als ein immerwährendes Einkommen, weil auch dieSteuer selbst von jedem Arbeiter nur so lange erhoben wird, alser im Bezug des Lohnes ist (/(). Die bei künstlicheren Beschäf-tigungen im Lohne mitbegriffene Vergütung der WorbereitungS-kosten (I, Z. 19-1) sollte, weil in ihr ein Kostenersatz enthaltenist, geringer belegt werden, und obschon ein genauer Uebcrschlagdieser Summen nicht möglich ist (I, Z. 191), muß man dochbei der Festsetzung des Steuerfußes auf diesen Umstand Rück-sicht nehmen.
(a) Wenn man z. B. fände, daß das reine Einkommen in folgendemVerhältnis zur ganzen Lohneinnahme stünde:
bei 300 fl. Lohn 30 fl. rein oder 10 pCt,
,/
500 „
„
75 „
„
„
15
„
„
1000 „
200 „
„
20
„
1500 „
,,
375 „
,/
„
25
„
„
2000 „
600 „
„
30
und wenn die Steuer A« des Reinertrages sein sollte, so könnteman sie bei diesen 5 Sätzen des rohen Einkommens auf 3 — 7/ —20 — 37,d und 60 fl., d. h. auf 1 — I,b — 2 — 2° und 3 pCt derEinnahme setzen.
(-) Nach der, früher im Großh. Hessen angewendetcn, vonKrönckc(Ausführl. Anleitung S, 93) angegebenen Methode sollte der Ar-beitsverdienst wie eine Leibrente behandelt werden. Man nahm inder Voraussetzung, daß der Erwerb mit dem 20. Jahre anfangc,eine 15jährige weitere Lebensdauer an, zog hievon 6 Jahre fürKrankheiten rc. ab und erhielt so eine 9jährige Rente, deren an-fänglicher Werth (bei 5 Proc. Zins) dem 7fachen Jahresbetragegleich ist. So würden also 800 fl» Arbeitsverdienst einen Capitai-anschlag von 5600 fl. gebe». Hiebei ist sowohl die Lebensdauer zukurz (sie beläuft sich im 20 Jahre auf etwa 35 Jahre), als die Zeitder Unterbrechungen zu lang angenommen, überhaupt aber ist derLohn eines Arbeiters nicht wie eine Leibrente anzusehen, er enthältfden Ersatz der Vorbereitungskosten ausgenommen) nicht die all-mälige Rückzahlung eines Capitals neben einem Zinse, sonder» einfür die persönlichen Bedürfnisse des Arbeiters bestimmtes Einkom-men, und so lange dasselbe dauert, so lange kann cs auch besteuertwerden Die Steuer hört ja ebenfalls mit dem Lode des Arbeitersauf! Die durch die Natur des Lohnes gebotene schonende Behand-lung desselben wird in höherem Grade erreicht, wenn man die Ver-schiedenheit des rohen und reinen Arbeitslohns beachtet. Allerdingssollte der Arbeiter etwas von seinem Lohne für sein Alter, seine Fa-milie rc. zurücklegen, was beim Empfänger einer Capitalrente nichtso nothwendig ist, allein dicß ist auch möglich, weil von der Steuer
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