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2 (1851)
Entstehung
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casse, derjenigen milden Stiftungen, die erweisliä, ein Deficit haben,der Sparcafse, der Wittwcn, Waisen und Gebrechlichen, die nichtüber 2000 fl. Capital besitzen und deren HaupknahrungsqucUe indiesen Zinsen liegt. Das Finanzgcsetz von 1836 bestimmt die letztereBefreiung so: Wittwcn, Waisen und Gebrechliche, die nicht über3000 fl. Capitalvcrmögen besitzen und deren übriges Einkommennicht mehr beträgt, als der Zins aus einem Capitalvcrmögen von3000 fl. Die befreiten Kapitale beliefen sich auf 10/, Mül.

fl., M em m inger, Jahrbücher, l 82!>. l!, !U>. In Kurhcffcn fingdie Steuer bei einer reinen Einnahme über SO rl. an, in Oesterreichbei 1>w fl. 20 fl. Fuß. Die brit. Einkommenssteuer läßt ein Gc-sammteinkommcn unter ISO L. St. frei. Weimar, 8. >4: Nurdas Sparcafsenguthaben und die im Jahre I8l5 der Staaatscassefreiwillig vorgcschosscncn Steuern sind frei. Baicrn, Ges. vonI8l8, Z. 3: Capitale unter SOU od. lOOO fl., sofern sie das einzigeVermögen eines Einzelnen od. einer Familie bilden; Ges. v. I8S0:Capitalrcnten unter 20 fl. frei, von 20 100 fl nur halb ange-schlagen. Baden, Art. I u. S: befreit sind die Armen - u. Kran-kenanstalten, die auf Gegenseitigkeit gegründeten Versicherungs-anstalten, Sterb- u. Krankenpflcgcassen u. dgl., ferner Summenunter soo fl.,wenn sie das einzige reiitirende Vermögen desSteuerpflichtigen bilden".

6. Absatz.

Beste» eruug des Arbeitslohns.

Z. 391.

Das durch Lohnarbeit erworbene Einkommen darf so wenigals ein anderer Zweig desselben unbestcuert bleiben, indeß ist esgerecht und zweckmäßig, daß der mittlere llnterhaltsbedarf desArbeiters und seiner Familie von der Lohneinnahme abgezogenund nur der Ueberrcst als steuerpflichtig angenommen werde,wie überhaupt der mit einem Einkommen nothwcndig verknüpfteKostenaufwand in Abrechnung kommen muß, Z. 239, 290.Deßhalb ist die Lohnsteuer keine sehr ergiebige Duelle vonStaatseinkünften. Sie muß sowohl im Ganzen, als bei jederElasse von Lohnarbeitern in richtigem Werhaltniß zu dem muth-maßlichen Reineinkommen angeordnet und deshalb mit Rücksichtauf die Lebensweise und den durchschnittlichen Bedarf der Steuer-pflichtigen festgesetzt werden. Da der standcsmaßige Bedarfkeine scharfe Berechnung zuläßt, der ganze (rohe) Lohnvcrdienstaber viel leichter zu erforschen ist, als der reine, so hält man sichin der Anlegung der Steuer gewöhnlich an jenen, und dies ist