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leihen, die mit geringer Sicherheit angelegt sind, dürfte ohnehinkeine stärkere Belegung solcher Forderungen zur Folge haben,weil sie zum Theile nur Assecuranzpramie ist. 4) Auch die inder leichten Verheimlichung der Capitale liegende Versuchungkann hiebei in Betracht kommen (S).
(a) Vgl. F u ld a, Handb. >81. — Die würtemb. Capitalstcucr waranfangs '/z pCt. (2l> kr. von ION fl.), dann seit >830 >/„, seit 1833'/z pCt. Das Finanzgesetz vom 22, Jul. >836 setzt sie für 18'°/z, —.18"/zg auf pCt. herab, gleichzeitig mit anderen Steuerreduc-tionen. I84S Erhöhung auf Proc. — In Sachsen werden dieKapitalisten nach dem Tarif II zum Gewerbsteuergesetz getroffen;60 — I Ul» rl. Zins geben >/, rl., 100 — 200 rl. 25 Sgr. u. s. f.; alsoungefähr von Vz Proc. bis Proc. Von mehr als 4500 rl. wer-den 100 rl. entrichtet. — Baiern: '/z„ der Zinscinnahme. — Ba-den: 1 ;>. inille des Kapitals.
(d) Es ist rathsam, überall den niedrigsten in einem gewissen Zeitpunctevorkommenden Zinsfuß anzunehmen. Zeitrcnten dürfen nicht nachihrem vollen Betrage belegt, sondern cs muß der Zins ihresjetzigen Werthes ermittelt werden; z. B. eine 20jährige Rente von100 fl. ist zu 3 Proc. 1487,' fl. werth und der Zins hievon beträgt44,°' fl, die zu 100 fl. noch fehlenden 55,'" bleiben als zur Tilgunggehörend außer Ansatz. So bestimmt auch das bad. Ges. Art. II.Leibrenten sollen nach demselben 8fach zu Capital angeschlagen wer-den, ewige Renten 25fach. — Lottericobligationen dürfen besteuertwerden, wie wenn der Zins ausbezahlt würde. Aktien und Schuld-briefe, bei denen es offenkundig ist, daß die Dividenden und Zinsenstocken, müssen so lange befreit bleiben rc.
Z. 390.
Eine besondere Berücksichtigung erfordern solche Personen,die von den Zinsen eines kleinen Capitales nur gerade noch le-ben können und außer Stand sind, durch Arbeit etwas zu er-werben, denen also der Vortheil, über ihre Zeit frei verfügen zukönnen (§. 259), nichts hilft, z. B. Wittwen, Waisen in frühemAlter, Greise w. Die Grunze des aus diesem Grunde steuerfreizu lassenden Zinseinkommens muß jedoch so gezogen werden,daß die künstlichen Bedürfnisse der höheren Stände ausgeschlos-sen bleiben. Ein ganz geringer Betrag von Zinseinnahmensollte überhaupt billiger Weise unbesteucrt bleiben, sowohl wegender Mühe der Katastrirung, als um der arbeitenden Elaste dieNeigung zum Uebersparen nicht zu verringern; namentlich giltdieß von den in Sparcassen angelegten Summen (er).
(a) In Würtcmbcrg sind (a. Gesetz von 1821, Z. 5) befreit: die Zinsender Zucht-, Waisen-, Irrenhäuser, der Universität, der Wittwen-Rau, polit. Oekon. 3te Aus. III. 2. Adth. g