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2 (1851)
Entstehung
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eine-derselben zu setzen, ohne sein Vermögen genau anzugebcn. Eswaren 24 Classcn, deren jede ihr 8im,,lum hatte, z. B. Cl, XXIVvon öl rl., 8impl»m 1 Gr., Cl. Xlll von AN 1000 rl.,8i,n,>Ium 2 rl. 12 Gr., Cl. l von S001 S500 rl, 81mp1um 20 rl.20 Gr.

(e) Nach dein würtemb. Gesetz (§. 10) besteht die Strafe der Verheim-lichung im ISfachen des Steuerbctrages, um den die Staatskasseverkürzt worden ist; sie wird auch dann erhoben, wenn die Ver-schweigung erst nach dem Tode eines Capitalisten bekannt gewordenist. Letzteres gilt auch in Baden (Z. >S), die Strafe ist das Vier-fache der Steuervcrkürzung Auch in Weimar (Ges. v. 24. Jun.1840, H. 12) müssen die Erben die nach dem Tode des Erblassersentdeckte Verheimlichung büßen, doch haben sie die Strafe nur fürhöchstens 4 Jahre zu bezahlen. Dir Strafe ist für jedes Jahr demverschwiegenen Capitale gleich.

(A) Dieß ist wenigstens dann der Fall, wenn Abwesende oder Minder-jährige mitcrben, oder ein letzter Wille vorhanden, ferner wo eineErbschaftssteuer zu erheben ist. lieber die in Athen eingeführtenDenunciations- und Controlmittel, Antidosis und Apographe,s. v. Raumer, Brit. Best., S. 261. M ur h a r d, S. S > 8.

(e) Beispiele: Die östcrr. Classensteuer, welche zugleich die Privatbesol-dungen, Hauszinsen (mit Ausnahme der selbstbewohnten Theile)und Gewerbseinkünfte traf. Vom Betrage des Einkommens wurdenSchuldzinsen, Lasten, andere auf einem Gewerbe liegende Steuernabgezogen, der eigene Unterhalt aber nicht. Der Steuerfuß stieg von2>/z pCt. (bei 100A00 fl. W. W. Einnahme) bis auf 20 pCt. (bei140)100 fl. und mehr) Auges. kurhess. Gesetz, nach welchem Be-soldungen (nach Abzug der Ausgaben für Gehülfen, Dienstkleidung,Fourage rc.), Pensionen, Einkommen aus höheren Diensten, Pach-tungen und Grundgefälle mit den Capitalzinsen zusammengcworfcnwurden. In Würtemberg sind mit den Capitalisten zugleich dieBesoldeten besteuert worden. In England bildet die Zinsstcuereinen Bestandtheil der ineninL- oder pooport^-tux; so auch inWeimar.

(/') Oesterreich, a. Patent.

Z. 389.

Für eine im Vergleich mit anderen steuerbaren Einkünftenniedrige Belastung der Zinsrenten sprechen folgende Erwägun-gen : 1) Die Neuheit der Steuer macht, daß diese von Manchenals ungebührlich angesehen wird, und dieß giebt einen stärkerenReiz zur Unredlichkeit, überdieß ist es billig, nach der langenvölligen Steuerfreiheit nur allmälig zu einer beträchtlichen Be-lastung dieses Einkommens überzugehen. 2) Der Zinsfuß wirdim Fortgange des Wohlstandes, wenn Friede und Drdnung un-gestört sind, allmälig niedriger. 3) Der Zins geht nicht ganzregelmäßig ein, es kommen Unterbrechungen, Anrufen der Ge-richte, Concurse rc. vor. Die höhere Zinseinnahme von Dar-