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die Einziehung einer Strafe nach dem Tode dessen, der sein Ver-mögen zu niedrig angegeben hat(c), nicht zu rechtfertigen ist,weil sie Unschuldige trifft, so läßt sich doch erwarten, daß wenigeMenschen gegen die Schande gleichgültig sein werden, die aufihren Namen fällt, wenn ihr Vermögen zur Kennlniß der Ge-richtsbehörde kommt (</). 3) Man hat öfter durch gleichzeitigeBeiziehung anderer Wolksclassen zu einer neuen Steuer dieNechtmäßigkeit der Zinssteuer fühlbarer zu machen gesucht§. 382 (e). Wenn diese anderen Classen noch keine Schatzunggetragen haben und wenn alle Zweige der Einkünfte in richtigemVerhaltniß belastet werden, so ist jenes Verfahren zulässig, eshat jedoch keinen großen Nutzen, denn die Allgemeinheit derSteuerpflicht und der wirklichen Belegung aller Einnahmenkann, auch wenn die einzelnen Steuern verschiedene Benennun-gen und Einrichtungen haben, als bekannt vorausgesetzt werden.4) Einrechnung der Capitalsteuer unter diejenigen Auflagen,deren Größe zur Bestimmung der Wahlfähigkeit und Wählbar-keit für Gemeinde-Acmter, Ständeversammlungen ic. gebrauchtwird. 3) Anordnung einer näheren Untersuchung in solchenFällen, wo aus der Lebensweise oder anderen offenkundigen Um-standen erheblicher Verdacht der Verheimlichung entsteht, wobeidann die zur Prüfung bestellte Commission den Capitalisten zurAngabe seiner einzelnen EinnahmSquellcn anhalten kann (/).
(a) In Würtemberg wurden anfänglich g. 120 Mill., 1813 schon 191Mill. fl. Zinsforderungen versteuert. Der Zuwachs kann in 5 Jahrennicht wirklich 71 Mill betragen haben, es müssen also die Angabenvollständiger geworden sein — In Baiern erfolgt die Erhebunglediglich nach der Sclbstschätzung, Ges. v. 11. Jul. 1850, Art. 4.
(L) Bei der österreichischen Classenstcuer konnten die Angaben versiegeltder Ortsbchörde überliefert werden und wurden dann nur von derLandesstclle (Regierung) eröffnet, v. Kremer, II, 209. — Bei derbad. Capitalsteuer v. 1815 übergaben die Capitalisten ebenfalls ihrBerzeichniß zur Schonung der Schuldner versiegelt, der Gesammt-betrag war auf dem Umschläge bemerkt, und nur dann erfolgte dieEröffnung, wenn der Gläubiger auf Zins oder Capital gegen denSchuldner klagte, um zu sehen, ob der Posten wirklich angegebensei. Nach dem bad. Ges. v. 1848 wird der Betrag der Zinsforde-rungen nach gewissen Arten derselben summarisch angezeigt. Dasfertige Kataster wird 14 Lage zu Jedermanns Einsicht aufgelegt.— In Weimar wird die Fassion gleichfalls versiegelt übergeben undnur der ganze Zinsenbetrag außen angcmerkt. — In Kurhessenwaren Classen angeordnet und jeder Capitalist brauchte sich nur in